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Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung in 2024

 

Wenn Ihre Gesetzliche Krankenkasse den Beitrag erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Dabei gilt folgende Regel:

Die Kündigungsfrist von 2 vollen Monaten ist immer einzuhalten.
Die 12-monatige Bindungsfrist entfällt.

 
 

Ein Beispiel:
Ihre Krankenkasse teilt Ihnen in den letzten Dezembertagen mit, dass sie ab dem 01.01. des Folgejahres den Beitragssatz erhöhen wird.

Kündigen Sie noch im Dezember (d.h. die Kündigung ist bis zum 31.12. nachweislich bei der bisherigen Krankenkasse eingegangen) sind Sie ab dem 01.03. des Folgejahres bei der neuen Krankenkasse versichert.

Kündigen Sie im Laufe des Januars, können Sie ab dem 01.04. des Folgejahres bei der neuen Krankenkasse versichert sein.

Bitte denken Sie daran, Ihren Arbeitgeber über den Wechsel zur neuen Krankenkasse zu informieren. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Bitte beachten sie die folgende Ausnahme: Sind Sie im speziellen Wahltarif für Krankengeld eingeschrieben, können Sie erst zum Ablauf der 36-monatigen Bindungsfrist des Wahltarifs kündigen und müssen den erhöhten Zusatzbeitrag so lang bezahlen.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung im Detail

Der gesetzlich festgelegte Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6%. Kommt eine Krankenkasse damit nicht aus, darf sie einen sogenannten „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ erheben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen die Beitragskosten zu genau gleichen Teilen. Den Zusatzbeitrag muss die Kasse in ihrer Satzung festlegen, dabei darf sie aber nicht einfach eine beliebige Höhe wählen. Der Zusatzbeitrag darf nur so hoch sein, dass er zusammen mit den anderen Einnahmen der Kasse ausreicht, die voraussichtlichen Ausgaben der Kasse abzudecken.

Stellt die Kasse fest, dass der Zusatzbeitrag nicht zur Ausgabendeckung ausreicht, kann sie ihn durch Satzungsänderung erhöhen. Ggf. kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde eine notwendige Erhöhung anordnen. Natürlich ist auch eine Senkung oder Abschaffung des Zusatzbeitrags möglich, wenn sich die finanzielle Situation der Kasse wieder verbessert.

 

Übersicht Zusatzbeiträge

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Führt eine Kasse einen solchen „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ neu ein oder erhöht sie einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Dieses ist vom Gesetzgeber im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 175 Absatz 4 festgelegt.

In der Vergangenheit waren die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten mit einem persönlichen Anschreiben über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren. Der deutsche Bundestag hat diese Pflicht aber vorübergehend ausgesetzt. Eine allgemeine Information auf der Website oder in der Mitgliedschafzeitschrift reicht daher aus.

Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben möchte kann bis zum Ende des Monats kündigen, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird und die Krankenkasse wechseln. Man muss nur eine neue Krankenkasse auswählen und sich dort anmelden. Auf Basis ihrer Anfrage spricht die neue Krankenkasse die Kündigung gegenüber der vorherigen Krankenkasse aus. (Es gibt aber Ausnahmen: Sind Sie im speziellen Wahltarif für Krankengeld eingeschrieben, können Sie erst zum Ablauf der 36-monatigen Bindungsfrist des Wahltarifs kündigen). Zusätzlich muss der Arbeitgeber über den Wechsel informiert werden.

Weist die Krankenkasse auf die oben genannten Punkte zu spät hin, gilt auch eine spätere Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der neue oder erhöhte Zusatzbeitrag zum ersten Mal erhoben wird.

Info: Sonderkündigungsrecht bedeutet nicht sofortigen Krankenkassenwechsel

Immer wieder kommt es zu Irritationen, wenn es um das Sonderkündigungsrecht bei Gesetzlichen Krankenkassen geht. Dieses bedeutet nämlich nicht, dass man sofort wechseln kann. Hier eine kurze Erläuterung, warum „Kündigungsfrist“ und „Sonderkündigungsrecht“ oft miteinander verwechselt werden.

Sonderkündigungsrecht Nach §175 des Sozialgesetzbuchs 5 (§ 175 SGB V) hat jedes Mitglied bei Beitragserhöhung einer Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht. Dieses besagt aber nur, dass man trotz einer Bindefrist die Kasse kündigen darf. Das ist lediglich für all diejenigen wichtig, die

  • in den letzten 12 Monaten ihre Krankenkasse gewechselt haben oder
  • im Vorjahr ihren Arbeitgeber gewechselt haben.
Dann besteht nämlich diese 12-monatige Bindefrist, die durch das Sonderkündigungs­recht aufgehoben wird.

Kündigungsfrist

Das ist die Frist, die zwischen Eingang der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse und Ende der Mitgliedschaft dort eingehalten werden muss. Diese Kündigungsfrist beträgt immer zwei volle Monate – auch dann, wenn man durch das Sonderkündi­gungs­recht die Bindefrist aufgehoben hat!

Beispiel

Erhöht Ihre bisherige Krankenkasse die Beiträge zum 01.01., können Sie daher den Antrag auf Mitgliedschaft in einer neuen Krankenkasse im Januar stellen. Die neue Kasse spricht auf Basis Ihres Antrags ebenfalls noch im Januar die Kündigung bei der alten Kasse aus. Jetzt werden Sie – ob mit Sonderkündigungsrecht oder ohne – zum 01.04. Mitglied der neuen Kasse.

Arbeitgeberwechsel

Ausnahme ist lediglich ein Arbeitgeberwechsel, nur in diesem Fall gilt die Kündigungsfrist nicht.

Wir hoffen, diesen leider etwas komplizierten Vorgang verständlich erläutert zu haben. Um es aber nochmal ganz kurz zusammen zu fassen: Wenn Sie nicht zufälligerweise gerade auch einen Arbeitgeberwechsel haben, dann müssen Sie immer die Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten einhalten – auch dann, wenn Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen!

 

TIPP: Mit unserer KASSENSUCHE können Sie direkt die Ihnen wichtigen Leistungen auswählen und mit einem Mausklick die Krankenkassen finden, die genau diese Zusatzleistungen anbieten!

Alle Details zur entsprechenden Kasse mit den jeweiligen Zusatzleistungen finden Sie dann im "Informationsblatt zur Krankenkasse" - ganz praktisch als PDF zum Download und Ausdruck. Und garantiert vollständig kostenfrei!

Wichtiger Hinweis: Alle Berechnungen, Übersichten und Informationen erfolgen sorgfältig und objektiv. Trotz aller Sorgfalt sind einzelne Fehler oder Ungenauigkeiten aber nie auszuschließen. Wir können daher keine Gewähr übernehmen. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte vor einer Entscheidung direkt an die jeweilige Krankenkasse.

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