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Gesundheitsreformen

Reformen und Leistungseinschränkungen der Gesetzlichen Krankenkassen in einer vereinfachten Übersicht:

2017

PSG II

Mit Jahresbeginn werden wesentliche Bestandteile des Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kraft gesetzt. Wichtigste Änderung ist ein neues Begutachtungsverfahren der Pflegebedürftigkeit, die auch Personen mit kognitiven Einschränkungen berücksichtigt. Beispielsweise haben jetzt Demenzkranke ab Pflegegrad 2 Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, deren Umfang heute nach fünf Pflegegraden statt 3 Pflegestufen bemessen wird.

PsychVGG

Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG). Es sieht stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld vor.

Hilfsmittel

Die Qualität der Hilfsmittel muss zu 40 % bei deren Beschaffung berücksichtigt und Patienten mehr Wahlmöglichkeiten geboten werden.

2016

Zusatzbeitrag

Der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitrag wird um 0,2 Prozentpunkte erhöht.

Termin-Servicestellen

Neu eingerichtete Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung müssen innerhalb einer Woche einen Termin bei einem Facharzt vermitteln, die Wartezeit bis dahin darf maximal vier Wochen betragen.

Ärztliche Zweitmeinung

Versicherte erhalten in bestimmten Fällen den gesetzlichen Anspruch, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen.

Änderung für Krankenhäuser

Bei der Entlassung dürfen Krankenhäuser jetzt für bis zu sieben Tage Arzneimittel, häusliche Krankenpflege sowie Heilmittel verschreiben und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Ein Strukturfonds unterstützt die Umwandlung von überzähligen Krankenhäusern in akutstationäre Versorgungseinrichtungen.

2. Pflege-Stärkungs-Gesetz

Vorübergehende Kurzzeitpflege erlaubt das zweite Pflegestärkungsgesetz jetzt jährlich acht statt maximal vier Wochen.

2015

GKV-FQWG

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) vom 21.7.2014 wird der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt, paritätisch auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Zusätzlich können (nur) auf die Mitglieder kassenindividuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge zukommen. Der amtlich festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 0,9 Prozent, damit bleibt der Gesamtbeitrag im Schnitt beim Vorjahreswert. Für die Zuzahlung gilt jetzt eine Belastungsgrenze von zwei Prozent der jährlichen Brutto-Haushaltseinnahmen, für chronisch Kranke von einem Prozent.

2014

Elektronische Gesundheitskarte

Zum 01.01.2014 werden die im Jahre 1995 eingeführten Krankenversicherten­karten ungültig und durch eine elektronische Gesund­heitskarte ersetzt. Sie ist seither der einzige offizielle Versicherungsnachweis und muss bei jedem Arztbesuch vorgelegt werden.

Richtlinie für Krankenhaus-Versorgung

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) löst die „Richtlinie über die Ambulante Behandlung im Krankenhaus“ aus dem Jahr 2004 ab. Mediziner verschiedener Fachrichtungen koordinieren dann im Team die Diagnostik und Behandlung von komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen gynäkologischen sowie Verdauungstrakt-Tumoren, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie, Tuberkulose und atypischer Mykobakteriose.

Pflegeinformation

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen müssen den Pflegekassen über ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die mit Arzneien Auskunft geben. Die Kassen müssen diese Informationen übersichtlich und gut vergleichbar an Pflegebedürftige und deren Angehörige weitergeben, um deren Wahl einer Einrichtung zu erleichtern.

Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses

Die Krankenkassen werden zur Veröffentlichung ihrer Jahresrechnungsabschlüsse verpflichtet und die Zentrale Prüfstelle Prävention nimmt ihre Arbeit auf.

2013

Praxisgebühr

Zum 01.01.2013 wird die im Jahre 2004 eingeführte "Praxisgebühr" in Höhe von 10€ pro Quartal wieder abgeschafft. Die erhoffte Verringerung der Anzahl der Arztbesuche wurde nicht erreicht, dagegen waren Geringverdiener von notwendigen Arztbesuchen abgehalten worden. Die Arztpraxen hatten sich zudem über die aufwendige Bürokratie beschwert.

2012

Leistung

Zum 1.1.2012 tritt das "Versorgungsstrukturgesetz" in Kraft. Die Krankenkassen können dadurch im Rahmen sogenannter "erweiterter Satzungsleistungen" in bestimmten Bereichen bessere Leistungen anbieten. Durch das Gesetz wird auch eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung bei schweren oder seltenen Erkrankungen eingeführt, sowie ambulante mit stationären Reha-Einrichtungen gleichgestellt. Sanktionen für Kassen, die Versicherte einer geschlossenen Kasse nicht aufnehmen wollen, sind nun möglich.

2011

Finanzierung

Der mit Hilfe von Steuermitteln im Jahr 2009 abgesenkte Beitragssatz wird wieder auf das ursprüngliche Niveau von 15,5% angehoben. Der Anteil der Arbeitgeber wird eingefroren, künftige Kostensteigerungen müssen die Versicherten alleine tragen.
Hierfür können die Kassen einkommensunabhängige Zusatzbeiträge (ohne Obergrenze) erheben. Dafür soll es einen Sozialausgleich geben.
Als Sanktionsmechanismus für Nichtzahler des Zusatzbeitrags wird ein Verspätungszuschlag vorgesehen.

2010

Zusatzbeiträge

Die ersten Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge in Ergänzung zum gesetzlichen Einheitsbeitrag.

2009

Gesundheitsfonds

Seit dem 01.01.2009 gilt für alle Gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz, der von der Bundesregierung jeweils im November des Vorjahres festgelegt wird. Der aktuelle Beitragssatz ist auf unserer Seite Höchstbeiträge zu finden.
Zusätzlich können die Kassen bei Bedarf Zusatzbeiträge (mit Obergrenze 1% vom Einkommen) erheben.

2007

Arzneimittel

Verordnung von speziellen neuen Arzeimitteln mit entsprechenden Kosten nur nach ärztlicher Zweitmeinung.
Wurde für bestimmte Medikamente ein Rabattvertrag zwischen Krankenkasse und Hersteller getroffen, können die Zuzahlungen für den Versicherten ermäßigt oder ganz gestrichen werden.

Einführung Verursacherprinzip

Sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich müssen Folgeerkrankungen bei “selbstverschuldeten” Krankheiten (z.B. Entfernung von Piercings oder Tattoos) selbst bezahlt werden. Dazu sind die Ärzte zur Meldung solcher Behandlungen an die jeweilige Krankenkasse verpflichtet worden.

Zuzahlungen

Nehmen chronisch Kranke die Vorsorgeuntersuchungen nicht regelmäßig wahr, kann ihnen die Vergünstigung in der Belastungsgrenze gestrichen werden.

2006

Arzneimittel

Wegfall der Zuzahlung für Patienten, wenn der Preis für das Arzneimittel um mindestens 30% unterhalb des 2006 erneut abgesenkten Festbetrages liegt.

2005

Zahnersatz

Die bisherigen prozentualen Anteile der Gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten beim Zahnersatz werden durch sogenannte “befundbezogene Festzuschüsse” ersetzt.
Statt wie bisher 50% (mit Bonusheft bis 65%) der Kosten für die einfache und zweckmäßige Behandlung werden künftig Pauschalen bezahlt, die etwa 50% Leistung auf Basis des Jahres 2004 umfassen sollen.

Änderung der paritätischen Finanzierung

Bislang wurden die Beiträge für alle Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erbracht. Von Juli 2005 wird der Beitragssatz pauschal um 0,9 Prozentpunkte gesenkt und gleichzeitig muß jeder Versicherte einen zusätzlichen Sonderbeitrag für Zahnersatz und Krankengeld von jeweils 0,45% bezahlen. Somit sind 0,9% Beitrag vom Arbeitnehmer alleine zu tragen und nicht mehr wie vorher hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Beitragssatz

Durch die Abschaffung der paritätischen Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld reduziert sich der Beitragssatz pauschal um 0,9 Prozentpunkte.
Gleichzeitig steigt die eigene Belastung eines jeden Versicherten um 0,9 Prozentpunkte, was im Endeffekt eine Mehrbelastung von 0,45 Prozentpunkten bedeutet.

2004
GKV-Moderni-
sierungs-Gesetz

Beitrag für Rentner

Pflichtversicherte Rentner in der “Krankenversicherung der Rentner” KVdR bezahlen auf Betriebsrenten den vollen Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherungen.
Auch Einmalauszahlungen aus der Betrieblichen Altersvorsorge (z.B. aus Direktversicherungen) unterliegen dem vollen Beitragssatz. Um hier eine Kappung der Beitragszahlung durch die Beitragsbemessungsgrenze zu verhindern, wird die Auszahlung fiktiv auf 10 Jahre verteilt.

Fahrtkosten

Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr erstattet.

Praxisgebühr

Es wird eine Praxisgebühr von EUR 10,- für jede erste Inanspruchnahme jedes Arztes im Quartal eingeführt. Ausgenommen davon sind nur Überweisungen sowie Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen.

Sehhilfen

Auch die Leistung für Brillengläser wird nun gestrichen, so daß es gar keine Leistung für Sehhilfen mehr gibt (Ausnahme: schwer Sehbeeinträchtigte)

Sterbegeld

Das Sterbegeld wird ersatzlos gestrichen.

Zuzahlungen

Arzneimittel: Erhöhung der Zuzahlungen auf 10%, mindestens EUR 5 und maximal EUR 10,-; nicht-verschreibungspflichtige Medikamente werden grundsätzlich nicht mehr erstattet.

Hilfsmittel: Zuzahlungen in Höhe von 10% gelten jetzt für sämtliche Hilfsmittel, so z.B. auch für Rollstühle etc., mind. EUR 5, max. EUR 10,-; darüber hinaus gelten die Festbeträge weiter.

Heilmittel: Die Zuzahlung beträgt 10% (z.B. für Fango, Massagen, etc.) zzgl. EUR 10,- pauschal je Verordnung.

Krankenhaus: Die Eigenbeteiligung beträgt nun EUR 10,- je Kalendertag für maximal 28 Tage pro Jahr.

2003

Beitragssatz

Entwicklungen

Gesundheits-Reform

Die zum Jahresende beschlossene Gesundheitsreform führt zu weitreichenden Änderungen, scheint aber die erhofften Ersparnisse nicht zu bringen.

2000

Beitragssatz

Angleichung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze Ost auf Niveau West (de facto Beitragserhöhung in den neuen Bundesländern).

1999
Solidaritäts-
stärkungsgesetz

Zahnersatz

Geburtsjahrgänge 1979 und jünger erhalten wieder Leistungen für Zahnersatz. Statt Festzuschuß wieder prozentuale Erstattung von 50% bis 65%.

Arzneimittel

Senkung der Zuzahlung je nach Packungsgröße auf 8,- / 9,- / 10,- DM

1997
Erstes und
zweites GKV-
Neuordnungs-
gesetz

Arzneimittel

Erhöhung der Zuzahlung je nach Packungsgröße auf
9,- / 11,- / 13,- DM

Heilmittel, Hilfsmittel

Zuzahlung: 15%
20% Eigenbeteiligung an Kosten, die die Krankenkasse übernimmt.

Sehhilfen

Kein Zuschuss mehr für Brillengestelle

Zahnbehandlung, Zahnersatz

Nur noch geringer Festzuschuss bei Zahnersatz. Kein Zahnersatz (außer bei Unfall oder schwerer Allgemeinerkrankung) für die Jahrgänge 1979 und jünger. Einschränkungen bei Zahnbehandlung (z.B. keine implantologischen Leistungen mehr). Keine Erstattung für Inlays.

Krankenhaus

Höhere Eigenbeteiligung bei stationären Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen (alte Bundesländer 25,- DM statt 12,- DM, neue Bundesländer 20,- statt 9,- DM.
Erhöhung der Eigenbeteiligung im Krankenhaus von 9,- DM (neue Bundesländer) bzw. 12,- DM (alte Bundesländer) auf 14,- bzw. 17,- DM

Krankengeld

Senkung auf 70% (vorher 80%) des Bruttoeinkommens, maximal 90% (vorher 100%) des Nettoeinkommens.

1994

Arzneimittel, Verbandsmittel

Zuzahlung für Versicherte über 18 Jahren nach Packungsgrößen zwischen 3,- und 7,- DM. Zuzahlung auch bei Mitteln mit Festbetrag.

Krankenhaus

Zuzahlung von 12,- DM pro Tag für maximal 14 Tage.

1993
Gesundheits-
strukturgesetz

Arzneimittel, Verbandsmittel

Preisabhängige Zuzahlung pro Medikament für Versicherte ab 18 Jahren

Zahnbereich

Große Brücken zum Ersatz von mehr als 4 fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als 3 fehlenden Zähnen je Seitenzahnbereich werden nicht mehr erstattet. Kieferorthopädie nur noch für Kinder / Jugendliche (Ausnahme: Erwachsene mit schweren Kieferanomalien).

Krankenhaus

Zuzahlung von 11,- DM pro Tag

Fahrtkosten

Fahrtkosten zur stationären Behandlung, die 20,- DM übersteigen, werden übernommen, wenn damit eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.

1991

Zahnbereich

Bonus nur, wenn regelmäßige Vorsorgebehandlung nachgewiesen wird. Bei mehr als 10 Jahren Vorsorgenachweis Bonus 15%.

Rentner

ab 1.7.1991 6,1% Eigenanteil für Rentner

1990

Verdienstausfall

Versteuerung von Krankentagegeldern bei gesetzlich Krankenversicherten. (Basis: Einkommensteuergesetz § 32 b)

Rentner

ab 1.7.1990 6,4% Eigenanteil für Rentner

1989
Gesundheits-
reformgesetz

Arzneimittel / Verbandmittel

Festlegung von Festbeträgen für Arzneimittel. Differenz zu teureren Mitteln trägt der Patient selbst. Bei Nichtfestbetragsmitteln Zuzahlung von DM 3,-

Hilfsmittel, Heilmittel

Festbeträge für industriell gefertigte Produkte. Zuschuss für Brillengestell 20,- DM. Neue Brille nur bei Veränderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien. Kontaktlinsen nur in besonders schweren Fällen. Bei physikalischer Therapie (z.B. Massagen) Eigenanteil 10%.

Zahnersatz

Festlegung von Zuschussgruppen für Zahnersatzleistungen: 50% Zuschuss und ggfls. 10% Bonus.

Krankenhaus

Erhöhung der Zuzahlung durch die Patienten je Krankenhaustag auf 10,- DM bis maximal 140,- DM pro Jahr.

Rentner

Zulassung zur Krankenversicherung der Rentner nur dann, wenn man zu 9/10 seiner erwerbstätigen Zeit Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse war.

80er Jahre

Beiträge

Seit Mitte der 80er Jahre steigen die Beiträge wieder konstant an und erreichen im Durchschnitt knapp unter 13%.

70er Jahre

Beiträge

Die Beiträge steigen von durchschnittlich 8,4% im Jahr 1970 auf 10% im Jahr 1975. Ende der 70er Jahre liegt der Beitrag bei 11,3%.

Entwicklungen

Die sozial-liberale Regierung baut das Systen aus. Seit 1974 werden auch Reha-Maßnahmen gezahlt.
1977 gibt es das erste Kostendämpfungsgesetz, bei dem Arzneimittel-Höchstbeträge und Leistungsbeschränkungen eingeführt werden. So werden Bagatell-Medikamente nicht mehr bezahlt.

60er Jahre

Beiträge

Die Beiträge steigen 1962 auf durchschnittlich 9,5%.

Entwicklungen

Ein zweiter Reformversuch zur Übertragung der Zahlungspflicht des Krankengeldes von den Krankenkassen auf die Arbeitgeber scheitert.

50er Jahre

Beiträge

Der durchschnittliche Beitragssatz steigt von 6% im Jahr 1950 auf mehr als 8% im Jahr 1958 an.

Entwicklungen

Ein erster Reformversuch scheitert, nach dem Versicherten Selbstbeteiligungen an ärztlichen Behandlungen und Arzneien tragen sollen.
 

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Wichtiger Hinweis: Alle Berechnungen, Übersichten und Informationen erfolgen sorgfältig und objektiv. Trotz aller Sorgfalt sind einzelne Fehler oder Ungenauigkeiten aber nie auszuschließen. Wir können daher keine Gewähr übernehmen. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte vor einer Entscheidung direkt an die jeweilige Krankenkasse.

Beitragsfreiheit in Kürze

  • nicht versicherungspflichtige Familienmitglieder, die weniger als 505 bzw. 538 Euro im Monat verdienen
  • Leibliche und betreute Kinder je nach Ausbildungsstand bis zum 18./23. oder 25. Lebensjahr
  • Pflicht- und Familien-Versicherte während der Elternzeit

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