Gesetzliche Pflichtleistungen der Krankenkassen 2026: Ein Überblick
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Inhalt anzeigen
- Alternative Therapien
- Auslandsschutz
- Behandlung von Krankheiten
- Beitragsrückerstattung
- Chronisch Kranke (Def.)
- Fahrtkosten
- Heilmittel
- Hilfsmittel
- Implantate
- Kieferorthopädie
- Untersuchungen und Impfungen
- Kostenerstattung
- Krankenhausaufenthalt
- Krebsvorsorge
- Kuren
- Medikamente
- Patientenquittung
- Psychotherapie
- Wahl des Arztes
- Zahnbehandlungen und Zahnersatz
Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland bieten eine Vielzahl an Leistungen an. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Pflichtleistungen im Jahr 2026.
Regelmäßige Untersuchungen und Impfungen
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für:
Kontrolluntersuchungen : Diese helfen bei der frühzeitigen Erkennung und Verhütung von Krankheiten.Standardimpfungen : Schutzimpfungen gehören ebenfalls zu den Grundleistungen.
Behandlung von Krankheiten und Unfällen
Die Behandlung schwerer, langwieriger Krankheiten sowie die Versorgung nach Unfällen wird ebenfalls abgedeckt.
Arztwahl
Sie können Ihren Haus- oder Facharzt frei wählen, solange er mit den gesetzlichen Krankenkassen kooperiert. Dies erkennen Sie an dem Hinweis „Alle Kassen“ auf dem Praxisschild.
Krankenhausaufenthalt
Für einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus zahlen Sie einen Eigenanteil von 10 Euro pro Tag, maximal für 28 Tage im Jahr. Bei Kindern unter 18 Jahren entfällt dieser Beitrag. Sie erhalten neben der medizinischen Versorgung allgemeine Pflegeleistungen und sind in einem Mehrbettzimmer untergebracht.
Medikamente
Ärztlich verschriebene Medikamente werden größtenteils von Ihrer Krankenkasse übernommen. Sie müssen jedoch einen Eigenanteil von 10 % zahlen, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Packung. Für chronisch Kranke liegt die Zuzahlung bei 1 % des Bruttoeinkommens. Für Kinder bis 18 Jahren entfallen diese Zuzahlungen.
Insgesamt sollen alle Zuzahlungen pro Jahr nicht mehr als 2 Prozent des Bruttoeinkommens betragen, für chronisch Kranke nur 1 Prozent.
Potenzmittel wie z.B. Viagra werden grundsätzlich nicht übernommen!
Die von der Krankenkasse bezahlten Medikamente dürfen in der Regel nicht frei verkäuflich sein. Nur bei schweren Krankheiten kann das anders sein. Voraussetzung ist dann, dass sie bestimmte Wirkstoffe enthalten, die auf einer speziellen Liste des ”Gemeinsamen Bundesausschusses” aufgeführt sind. Auch pflanzliche Präparate wie Johanniskraut zur Behandlung von Depressionen oder Gingko-Biloba-Blätter-Extrakt zur Behandlung der Demenz werden übernommen.
Krebsvorsorge-Untersuchungen
Frauen ab 20 und Männer ab 35 Jahren haben Anspruch auf empfohlene Krebsvorsorgeuntersuchungen.
Heilmittel
Äußerliche Behandlungsmethoden wie Physio-, Ergotherapie oder logopädische Behandlungen können übernommen werden. Der Eigenanteil beträgt 10 % der Kosten plus 10 Euro pro Verordnung für Erwachsene.
Hilfsmittel
Hilfsmittel wie Hörgeräte, Prothesen oder Rollstühle werden bei ärztlicher Verordnung erstattet. Die Zuzahlung beträgt 10 %, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro, es sei denn, die Kosten des Hilfsmittels sind niedriger.
Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind wie z.B. Insulinspritzen, beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten pro Packung und maximal EUR 10,- für den gesamten Monatsbedarf.
Hilfsmittel sollten immer in Absprache mit der Krankenkasse bestellt werden.
Zahnbehandlungen und Zahnersatz
Zahnbehandlungen werden wie andere ärztliche Leistungen übernommen. Für Zahnersatz werden Festzuschüsse gezahlt - also feste Beträge abhängig vom Befund. Die Höhe des Festzuschusses entspricht etwa 60% der Kosten der Standardtherapie – der einfachen und „zweckmäßigen“ Lösung. Teure Implantate gehören nicht dazu! Wer regelmäßig zu den Vorsorgeuntersuchungen geht und sein Bonusheft lückenlos führt, erhält einen höheren Festzuschuss: Bei 5 Jahren beträgt dieser 70%, bei 10 Jahren 75%.
Kieferorthopädie
In der Regel werden kieferorthopädische Behandlungen nur für Jugendliche unter 18 Jahren erstattet - bei Abschluss der Behandlung aber bis zu 100%.
Fahrtkosten
Die Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten für notwendige medizinische Behandlungen. Dies gilt sowohl für stationäre als auch für bestimmte ambulante Behandlungen wie Chemotherapie oder Dialysebehandlung. Schwerbehinderte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung erhalten.
Schwerbehinderten werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG","Bl"oder "H" haben. Dies gilt auch für Personen mit Pflegegrad 3, 4 oder 5. Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss aber die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch sowohl somatische als auch kognitive Ursachen ärztlich bestätigt und bescheinigt werden. (Weitere Informationen finden Sie hier).
Wichtig: Nicht alle Fahrtkosten werden automatisch übernommen! Für einige Fahrten benötigen Sie eine ärztliche Verordnung und die vorherige Genehmigung der Krankenkasse. Informieren Sie sich daher bei Ihrer Krankenkasse.
Reha-Maßnahmen
Alle vier Jahre können ambulante Rehabilitationsmaßnahmen (oft auch „Kur“ genannt) von ca. 15 Behandlungstagen beantragt werden. Voraussetzung ist, dass damit einer drohenden Behinderung vorgebeugt oder eine Behinderung verbessert werden kann. Genehmigt die Krankenkasse die Maßnahme, werden die Arzt- und Behandlungskosten, die Verpflegung und die Fahrtkosten übernommen. Die Durchführung findet in wohnortnahen, ambulanten Rehabilitationszentren statt.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie bei fast allen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen eine Reha-Zuzahlung von 10 Euro pro Tag leisten.
Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen trägt die Krankenkasse die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, jedoch ist auch hier ein Eigenanteil von 10 Euro pro Tag fällig. Genehmigt die Krankenkasse die Maßnahme, übernimmt die Kasse auch die Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie die Fahrtkosten.
Eine stationäre Reha wird für 3 Wochen bewilligt und kann in der Regel erst nach 4 Jahren wiederholt werden.
Bitte informieren Sie sich vor Beginn einer Reha-Maßnahme bei Ihrer Krankenkasse, welche Kosten genau erstattet werden!
Psychotherapie
Die Kosten für Psychotherapie werden nach ärztlicher Diagnose und Antrag bei der Krankenkasse für eine bestimmte Anzahl von Therapiestunden übernommen.
Alternative Behandlungsmethoden
Alternative Therapien werden in der Regel nicht übernommen, einige Krankenkassen bieten jedoch freiwillige Erstattungen an. Heilpraktikerbehandlungen sind von der Kostenübernahme ausgeschlossen, die Therapien müssen stets von zugelassenen Behandlern mit entsprechender anerkannter Ausbildung erbracht werden.
Schutz im Ausland
In der EU können Leistungen auch ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Genehmigung ist nur noch bei Krankenhausbehandlungen erforderlich.
Allerdings werden Kosten nur bis zu den Sätzen erstattet, die die Krankenkasse in Deutschland zahlen müsste und der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder, die nicht unbedingt dem deutschen Standard entsprechen. Ein Rücktransport aus dem Ausland wird nicht erstattet.
In Nicht-EU-Ländern werden Leistungen nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Das ist oft aber nicht der Fall!
Sowohl inner- als auch außerhalb der EU empfiehlt sich daher stets eine Auslandsreisekrankenversicherung!
Beitragsrückerstattung und Kostenerstattung
Seit vielen Jahren gibt es inzwischen Möglichkeiten zur Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit. In diesem Fall bekommen Sie einen festen Betrag von Ihrer Krankenkasse erstattet, wenn Sie außer den gesetzlich eingeführten Vorsorgeuntersuchungen keine weiteren Leistungen in Anspruch nehmen. Die Höhe der möglichen Rückerstattung (korrekt: „Beitragsprämie“ hängt von der Höhe des eigenen Einkommens ab.)
Statt der Direktabrechnung des Arztes mit der Krankenkasse ist auch eine Kostenerstattung möglich. Von dem Erstattungsbetrag werden aber Abschläge für Verwaltungskosten und wegen fehlender Wirtschaftlichkeitsprüfung abgezogen.
Informationen für chronisch Kranke
Als schwerwiegend chronisch krank gilt:
- Wer mindestens 1 Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens 1 Mal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist.
- Pflegebedürftig mit Pflegegrad 3 und höher eingestuft ist.
- 60% behindert bzw. erwerbsgemindert ist.
- Eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt, ohne die nach ärztlicher Beurteilung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der chronischen Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
Zur besseren Versorgung der chronisch Kranken bieten die Krankenkassen Disease-Management-Programme (DMP) an. Dies sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen.
Hinweis: Dieser Überblick ist nicht vollständig. Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer Krankenkasse über alle verfügbaren Angebote.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass wir aufgrund der Fülle an möglichen Krankenkassenleistungen und -angeboten diese nicht zur Gänze auflisten können. Wir haben daher die uns am wichtigsten erscheinenden Leistungen für Sie zusammengestellt.
