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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Seit dem 1. Januar 2009 besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht.

Schon zum 1.4.2007 war eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen eingeführt worden, die nicht anderweitig krankenversichert und zuletzt gesetzlich bzw. weder gesetzlich noch privat versichert waren. Ausnahmen galten nur, wenn die betreffenden Personen selbständig oder aus anderen Gründen versicherungsfrei waren. Dies wird in §5 Abs. 1 Nr. 13 und § 6 SGB V geregelt.

In bestimmten Ausnahmefällen können sich Arbeitnehmer auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie müssen dann aber nachweisen, dass sie das Risiko einer Erkrankung anderweitig abgedeckt haben. In § 8 SGB V sind die Voraussetzungen zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufgeführt. In der Regel stellen Arbeitnehmer den Antrag, deren Verdienst die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten hatte und die privat versichert sind, deren Einkommen aber durch eine Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze über ihren Einkommensbetrag hinaus wieder unter dieser (neuen) Grenze liegt. Sie wären somit wieder versicherungspflichtig, möchten aber i.d.R. ihre private Krankenversicherung weiterführen und stellen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Galt diese Befreiung in der Vergangenheit quasi „lebenslang“, ist dies mittlerweile nicht mehr der Fall. Denn die entsprechende Befreiung gilt nur noch für die derzeit aktuelle Beschäftigung. Wird der Arbeitnehmer am Ende der Beschäftigung z.B. arbeitslos, entsteht durch den Arbeitslosengeldbezug eine erneute Versicherungspflicht, die die Befreiung aufhebt. Stellt der Betroffene keinen neuen Antrag auf Befreiung, muss er von der Privaten in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Findet der Arbeitnehmer dann eine neue Beschäftigung und liegt sein Einkommen wieder über der (aktuellen!) JAEG, wird erneut geprüft, ob er versicherungspflichtig ist. Die alte JAEG, aus der vorherigen Beschäftigung, spielt hier keine Rolle mehr. Überschreitet er die (neue) Grenze, kann er dennoch als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert bleiben oder wieder in die PKV wechseln. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist also immer an die aktuelle Beschäftigung gebunden.

Wichtiger Hinweis: Alle Berechnungen, Übersichten und Informationen erfolgen sorgfältig und objektiv. Trotz aller Sorgfalt sind einzelne Fehler oder Ungenauigkeiten aber nie auszuschließen. Wir können daher keine Gewähr übernehmen. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte vor einer Entscheidung direkt an die jeweilige Krankenkasse.

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