Einsparungen beim Arbeitgeberbeitrag (Sozialabgaben) berechnen
Arbeitgeber müssen neben den eigentlichen Krankenkassenbeiträgen für ihre Mitarbeiter auch sogenannte Umlagesätze bezahlen. Hier besteht erhebliches Sparpotentiall, das wir im Rechner weiter unten zeigen!
Die Grundlagen:
Vom eigentlichen Beitrag ihrer Mitarbeiter zur Gesetzlichen Krankenkasse müssen Arbeitgeber die Hälfte übernehmen. Das bezieht sich sowohl auf den Grundbeitrag von 14,6% als auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Letzterer liegt heute am 17.01.2025 bei der günstigsten allgemein geöffneten Krankenkasse bei 1,8%*, bei der teuersten aller Krankenkassen bei 4,4%*. Allein hier lassen sich schon mal (zumindest theoretisch) 1,28% von der Bruttolohnsumme einsparen.
* | Betriebszogene ("geschlossene") Krankenkassen sind hier nicht berücksichtigt. |
Doch zusätzlich müssen die sogenannten „Umlagen“ abgeführt werden. Aus diesen Umlagen erstattet die Krankenkasse den Arbeitgebern ihre Lohnaufwendungen für nicht arbeitsfähige Mitarbeiter. Das ist einmal für Krankheiten (sogenannte „U1“) und einmal für Mutterschutz (sogenannte „U2“).
Und wo die U2 eine vollständige Erstattung vorsieht, kann der Arbeitgeber bei der U1 die Höhe der Erstattung in gewissem Umfang wählen. Je nach gewähltem Erstattungsumfang fällt der Beitrag unterschiedlich aus.
UND: Jede Kasse bestimmt ihre individuellen Beitragssätze für die U1 und die U2 selbst.
Das Ganze kann schnell unübersichtlich werden, daher haben wir hier einen ganz einfachen Rechner geschaffen:
Bruttolohnsumme aller Beschäftigten eingeben, Umfang der U1 wählen (quasi: hoher oder niedriger Selbstbehalt) und schon wird angezeigt, bei welcher Krankenkasse die Mitarbeiter für den Arbeitgeber am günstigsten versichert wären!
Wichtiger Hinweis: Arbeitnehmer haben eine absolut freie Wahl der Krankenkasse und dürfen von ihren Arbeitgebern keinesfalls gedrängt werden, in eine andere Kasse zu wechseln. Es ist aber natürlich zulässig, dass Arbeitgeber auf Vorteile bei Preis und Leistung bestimmter Krankenkassen hinweisen, solange die Entscheidung über die Wahl der Kasse durch den Mitarbeiter selbst nicht unzulässig beeinflusst wird.