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Beitragsfrei versicherte Familienmitglieder und Elternzeit in 2024

 

Familienmitglieder können in allen gesetzlichen Krankenkassen beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie nicht selbst versicherungspflichtig oder hauptberuflich selbständig sind oder beispielsweise als Beamte versicherungsfrei bleiben. Die genauen Regelungen sind manchmal jedoch etwas kompliziert, daher empfehlen wir grundsätzlich eine Anfrage vorab bei der gewünschten Krankenkasse. Auch informiert das Bundesgesundheitsministerium detailliert:
Zur Webseite des Bundesgesundheitsministeriums

 

Familien-Bande

Als Familienmitglieder gelten Ehepartner, offiziell eingetragene Lebenspartner (LPartG) und im gleichen Haushalt lebende leibliche und adoptierte Kinder, Enkel, Stief- oder Pflegekinder bis zur Altersgrenze, für deren Lebensunterhalt ein gesetzlich versichertes Kassenmitglied ohne Entgeltanspruch sorgt.

Kinder können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, nicht erwerbstätige Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mitversichert werden. Bis zum 25. Geburtstag können Kinder mitversichert werden, die eine Schul- oder Berufsausbildung machen oder ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ), ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) oder den Bundesfreiwilligendienst (BFD) absolvieren. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch den Freiwilligendienst eines Kindes unterbrochen, verlängert sich die Mitversicherung über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus bis zu maximal 12 Monate.

Eine Altersbegrenzung entfällt für Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich als Erwachsene selbst zu versorgen. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vorlag als eine Familienversicherung bestanden hat.

Einkommensgrenzen

Kein mitversichertes Familienmitglied darf regelmäßig mehr als 535 Euro monatlich (im Minijob über 556 Euro, Stand 2025) verdienen. Einmalzahlungen werden ebenso angerechnet wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten, Unterhaltsansprüche oder Kapitalerträge.

Beitragsfreie Elternzeit

Pflichtversicherte Mitglieder bleiben auch in der Elternzeit versichert ohne Beiträge zahlen zu müssen, wenn sie das im Vorfeld eingegangene Arbeitsverhältnis bestehen bleibt. Das gleiche gilt für freiwillig Versicherte, die Anspruch auf die Familienversicherung haben, deren Ehe- oder Lebenspartner also pflichtversichert sind. Studenten, Selbständige und Arbeitslose sowie freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Familienversicherung müssen dagegen weiter Beiträge zahlen. Das Elterngeld selbst bleibt allerdings beitragsfrei.

Wichtiger Hinweis: Alle Berechnungen, Übersichten und Informationen erfolgen sorgfältig und objektiv. Trotz aller Sorgfalt sind einzelne Fehler oder Ungenauigkeiten aber nie auszuschließen. Wir können daher keine Gewähr übernehmen. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte vor einer Entscheidung direkt an die jeweilige Krankenkasse.

Beitragsfreiheit in Kürze

  • nicht versicherungspflichtige Familienmitglieder, die weniger als 535 bzw. 556 Euro im Monat verdienen
  • Leibliche und betreute Kinder je nach Ausbildungsstand bis zum 18./23. oder 25. Lebensjahr
  • Pflicht- und Familien-Versicherte während der Elternzeit

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