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Ist ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse möglich?

 

Aus verschiedenen Gründen besteht immer wieder der Wunsch, von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln. Das ist jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass gut Verdienende in jungen Jahren von den günstigen Beiträgen der PKV profitieren und dann später dem Solidarsystem der GKV zur Last fallen. Daher ist ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenkasse nur in bestimmten Fällen möglich und ab dem Alter von 55 Jahren fast gar nicht mehr.

 

Angestellte

Für Angestellte, die noch nicht 55 Jahre alt sind, gibt es folgende Möglichkeiten in die GKV aufgenommen zu werden:

  • Das Einkommen darf die Versicherungspflichtgrenze nicht überschreiten. Diese liegt bei 69.300,00 Euro Jahresgehalt brutto (Stand 2024).

    Liegt das eigene Einkommen darüber, muss für einen Wechsel das Jahresgehalt gesenkt werden. Das kann z.B. durch eine Reduzierung der Arbeitszeit erfolgen, die jedoch nicht befristet sein darf. Hierzu muss vorab mit dem Arbeitgeber geklärt werden, welche Vereinbarungen möglich sind.
    Alternativ ist auch ein Sabbatjahr möglich sind. Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn ein Teil des Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden kann.
  • Wer Arbeitslosengeld I bezieht wird automatisch wieder in die GKV aufgenommen, da Arbeitslose in Deutschland versicherungspflichtig sind.

Selbständige

Für Selbständige, die noch nicht 55 Jahre alt sind, gibt es folgende Möglichkeiten in die GKV aufgenommen zu werden.

  • Der Wechsel in die Festanstellung ist eine Möglichkeit für Selbständige um in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden, denn als Arbeitnehmer unterliegt man der Versicherungspflicht. Der Verdienst muss mehr als 538,00 Euro monatlich betragen, also über der Minijob-Grenze liegen. Gleichzeitig darf die Versicherungspflichtgrenze von 69.300,00 Euro Jahresgehalt brutto (Stand 2024) nicht überschritten werden.
  • Wer die Selbständigkeit nicht ganz aufgeben will kann diese nebenberuflich weiterführen. Die abhängige Beschäftigung muss allerdings der Hauptberuf sein und den Hauptteil der Einnahmen und Arbeitszeit ausmachen. Angestellte mit einem Verdienst über der Mini-Job Grenze dürfen nicht beschäftigt werden.
  • Wer die Selbständigkeit aufgibt und sich arbeitslos meldet, wird in die GKV aufgenommen, da Arbeitslose in Deutschland versicherungspflichtig sind. Voraussetzung ist hier allerdings eine zuvor abgeschlossene freiwillige Arbeitslosenversicherung und die tatsächliche Aufgabe der Selbständigkeit. Nur wer Arbeitslosengeld I bezieht kann in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
 

Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten:

Wechsel in die GKV durch Bundesfreiwilligendienst (bis Alter 55 Jahre)

Für ein freiwilliges Engagement in ökologischen, sozialen und kulturellen Bereichen oder im Bereich der Integration, Sport und im Zivil- und Katastrophenschutz gibt es auch Vergünstigungen. Unter anderem auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für unter 55-Jährige.

Auslandaufenthalt in einem EU Land – auch für über 55-Jährige eine Lösung

Ein Aufenthalt im EU-Ausland ist eine weitere Möglichkeit, um bei Rückkehr nach Deutschland in die GKV einzutreten. Dafür muss im EU-Ausland eine Mitgliedschaft in der dortigen gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Für den Beitritt in die deutsche GKV ist dann der Nachweis erforderlich, dass man vorher in der ausländischen Krankenversicherung Mitglied war. Hierbei gilt keine Altersgrenze.

Aufgabe der Selbständigkeit und gesetzlich in der Familienversicherung versichert sein – auch für über 55-Jährige eine Lösung

Ist der Lebens- oder Ehepartner gesetzlich krankenversichert, ist ein Wechsel in die kostenfreie Familienversicherung auch für über 55-Jährige möglich. Voraussetzung ist die vollständige Aufgabe von Beruf oder Geschäft. Maximal zulässig sind Einkünfte mit einer Gesamteinkommensgrenze von 505,00 Euro monatlich (hierzu zählen auch Mieteinnahmen und weitere Einnahmen) oder ein Minijob in Höhe von 538,00 Euro im Monat.

Wichtig:

Bevor nicht alle Bedingungen zur Rückkehr in die GKV geklärt sind und die Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung bestätigt wird, sollte die bestehende PKV keinesfalls gekündigt werden. Die gesetzlichen Krankenkassen überprüfen sehr genau ob sie einem Wechsel zustimmen und wenn Sozialversicherungspflicht festgestellt wird, kann die PKV auch rückwirkend (innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht) gekündigt werden.

Ein Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet nicht, dass man auch automatisch in die besonders preisgünstige „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) aufgenommen wird. Um diesen Vorteil zu erhalten, gilt die 9/10 Regelung. Das bedeutet, dass man in der zweiten Hälfte des Berufslebens mindestens 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert sein musste.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist man zwar Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse, aber „freiwillig versichert“. Das bedeutet: Der Krankenkassenbeitrag muss auf alle Einkünfte wie z.B. Miete, Betriebsrenten, Renten, Lebensversicherungen und Kapitalerträge bezahlt werden.

Wo bekommt man weitere Informationen?

Neben den Krankenkassen, informiert auch die Deutsche Rentenversicherung über die freiwillige Rentenversicherung auf ihrer Website.

 

Alle Angaben ohne Gewähr oder Garantie der Vollständigkeit.

Wichtiger Hinweis: Alle Berechnungen, Übersichten und Informationen erfolgen sorgfältig und objektiv. Trotz aller Sorgfalt sind einzelne Fehler oder Ungenauigkeiten aber nie auszuschließen. Wir können daher keine Gewähr übernehmen. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte vor einer Entscheidung direkt an die jeweilige Krankenkasse.

Kassenwechsel in Kürze 2024

  • Nach 12 Monaten jederzeit, bei Beitragserhöhung sofort, (nur im Wahltarif Krankengeld oder Selbstbehalt erstmals nach 36 Monaten).
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  • Kündigungsfrist (zwei volle Monate) beachten.
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