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Betriebsrenten und Krankenkassenbeitrag - Ein Irrgarten an Regelungen

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Grundvoraussetzungen ungleich
Problematische Vertragskonstellationen

Die Krankenversicherung im Rentenalter ist klar geregelt. „Bei der gesetzlichen Rente beteiligt sich die Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenkasse genauso wie es im Arbeitsleben der Arbeitgeber tut“, erläutert Thomas Adolph vom führenden Vergleichsportal www.gesetzlichekrankenkassen.de. „Den allgemeinen Beitragssatz von aktuell 14,6 Prozent teilen sich Rentner und Rentenversicherung mit je 7,3 Prozent.“ Ab dem kommenden Jahr dürfte er geringfügig auf 15,5 Prozent sinken, zudem werde auch der Zusatzbeitrag geteilt. Diesen bemisst jede Kasse individuell. Der Kassenexperte erwartet, dass sich dieser 2019 im Schnitt bei 0,9 Prozent einpendeln wird: „Dadurch werden gesetzliche Rentner im kommenden Jahr inklusive der Pflegeversicherung insgesamt rund elf Prozent an die Sozialversicherungen abtreten müssen.“

Alleingestellte Betriebsrentner
Kassenbeiträge müssen gestemmt werden

Für die Zuflüsse aus Betriebsrenten sieht die Regelung deutlich weniger komfortabel aus: „Gesetzlich Versicherten wird der volle Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen berechnet, den sie voll selbst tragen müssen“, sagt der Kassenexperte. Ab dem kommenden Jahr sind das 15,5 Prozent plus Zusatzbeitrag. Von einer betrieblichen Bruttorente von 300 Euro gehen damit im Schnitt derzeit etwa 46,50 Euro an die gesetzliche Krankenversicherung. Auch bei der Pflegeversicherung wird der volle Beitragssatz erhoben. Betriebsrentner, die Eltern sind, müssen deshalb 3,05 Prozent für die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen. Bei einer Rente von 300 Euro sind das 9,15 Euro – zusammen also 55,65 Euro. Rentner ohne eigene Kinder zahlen bei der Pflegeversicherung 0,25 Prozent (0,75 Euro) mehr, also insgesamt 56,40 Euro. Diese Belastung von knapp einem Fünftel der Zusatzrenten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden (etwa Az.: BVerfG, 1 BvR 2137/06 vom 28.02.2008 oder BvR 1660/08 vom 28.9.2010). Ausnahmen gibt es nur für Zeiten, in denen nicht ein früherer Arbeitgeber sondern der jetzige Betriebsrentner allein die Beiträge getragen hat.

Mini-Renten bleiben verschont
Geringe Gesamteinkünfte sind frei

Wer als gesetzlich versicherter Rentner kaum Zusatzeinkünfte erzielt, darf auch eine betriebliche Mini-Rente abgabenfrei einstreichen. „Betriebsrenten sind generell erst beitragspflichtig, wenn der monatliche Zahlbetrag „ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße“ übersteigt“, erklärt Kassenexperte Adolph. Dies sei in Paragraf 226, Absatz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Ab kommenden Jahr liegt die Bezugsgröße bei 3115 Euro im Monat, ein Zwanzigstel beträgt entsprechend 155,75 Euro.

Liegen Betriebsrenten und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit darunter bleiben sie unberücksichtigt. Liegt der Grenzbetrag auch nur einen Cent darüber, ist es mit der Beitragsfreiheit jedoch komplett vorbei. Falls sich eine künftige Betriebsrente in dieser Größenordnung bereits im Vorfeld abzeichnet, sollten rentennahe Anwärtern – wenn möglich – keine weitere Beiträge in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen.

Rentner können, wie alle anderen gesetzlich Krankenversicherten, ihre Krankenkasse frei wählen. Bei einem Wechsel gibt es keinerlei Gesundheitsprüfung, sodass problemlos eine leistungsstärkere Kasse für die genau passende, möglichst umfangreiche Versorgung gewählt werden kann. Für den zu zahlenden Beitrag kommt es darauf an, ob man pflichtversichert ist oder als freiwilliges Mitglied geführt wird. Bei pflichtversicherten Rentnern fallen nur Krankenversicherungsbeiträge auf die gesetzliche Rente an und von denen zahlt die Rentenversicherung auch die Hälfte, ganz wie bei einem Arbeitgeber (vgl. Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer im Vergleich). Lediglich den kassenindividuellen Zusatzbeitrag muss man selbst bezahlen. Hat man über die gesetzliche Rente hinaus eine betriebliche Altersvorsorge (darunter fallen auch Direktversicherungen), dann werden diese mit dem vollen Beitrag belegt. Eine Ausnahme davon wird nur gemacht, wenn der Rentner zeitweise die gesamten Beiträge selbst getragen hat und selbst Versicherungsnehmer war. Bei freiwillig versicherten Rentnern wird es dagegen ziemlich teuer, denn hier fallen die Krankenversicherungsbeiträge nicht nur auf die Gesetzliche und Betriebliche Rente an, sondern auf alle Formen der Einkünfte! Das bedeutet, alle Zinsen und sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, etc. fallen unter die Beitragspflicht - und zwar mit dem vollen Satz von 14,6% plus dem Zusatzbeitrag, der von Kasse zu Kasse unterschiedlich hoch ist.

Beiträge aus Versorgungsbezügen (Quelle: www.haufe.de)

 

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