Jedes Jahr im September wird der Referentenentwurf zur „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung“ vorgelegt. Dies zeigt früh, mit welchen Belastungen Arbeitgeber und Sozialversicherte im nächsten Jahr zu rechnen haben. Das Portal www.gesetzlichekrankenkassen.de zeigt die voraussichtlichen Werte für 2021.
Im Detail
Es klingt trocken, aber die sogenannten „Rechengrößen der Sozialversicherung“ bestimmen, wie hoch die Abgabenlast für alle Sozialversicherten ist. Jede Änderung hier ist sofort im Geldbeutel spürbar. Und leider steigen diese Rechengrößen jedes Jahr, es wird also stets teurer für Versicherte und auch Arbeitgeber. Nun liegt der entsprechende Referentenentwurf für das Jahr 2021 vor. Dieser ist noch kein Gesetz, denn dazu müssen ihn Bundestag und Bundesrat erst noch beschließen – aber im Normalfall wird der Referentenentwurf unverändert übernommen.
Das Informationsportal rund um die Gesetzlichen Krankenkassen https://www.gesetzlichekrankenkassen.de hat die wichtigsten Änderungen zusammengestellt. So steigen wie jedes Jahr die Beitragsmessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. – und zwar um 2,9% bzw. 3,2% im Westen und um 2,9% bis sogar 3,9% im Osten.
Zur Erläuterung: Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Wert, bis zu dem Beiträge gezahlt werden müssen. Wer darüber verdient, zahlt auf den übersteigenden Betrag keine Beiträge mehr. Steigt die Grenze, muss auf mehr Einkommen Beitrag entrichtet werden, was die Belastung für jeden Einzelnen erhöht.
Die Versicherungspflichtgrenze dagegen gibt es nur in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wer als Arbeitnehmer über dieser Grenze verdient, ist sogenanntes „Freiwilliges Mitglied“ in der Gesetzlichen Krankenkasse und hat das Recht, stattdessen eine Private Krankenversicherung zu wählen.
Eine Besonderheit gibt es für Selbständige: Hier wird eine sogenannte „Einkommensbasis“ definiert, auf der Beitrag sich erreicht. Das ist einmal der Mindestbeitrag für Selbständige, die sehr gering verdienen oder Existenzgründer sind (der übrigens auch für Studenten ab Alter 30 Jahre bzw. ab dem 14. Semester gilt) und einmal der Regelbeitrag für Selbständige. Beide steigen um 3,3% - das heißt, jeder Selbständige zahlt in 2021 unabhängig von einer möglichen Änderung des individuellen Beitragssatzes seiner Gesetzlichen Krankenkasse aufgrund der Bemessungsgrenze schon mal 3,3% mehr!
Übersicht auf Basis von Monatsbeträgen (1/12 der relevanten Jahresbetrages)
West 2021 | West 2020 | Veränderung | Ost 2021 | Ost 2020 | Veränderung | |
---|---|---|---|---|---|---|
Versicherungspflichtgrenze der Kranken- u. Pflegeversicherung | 5.362,50 € | 5.212,50 € | +2,9% | 5.362,50 € | 5.212,50 € | +2,9% |
Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.837,50 € | 4.687,50 € | +3,2% | 4.837,50 € | 4.687,50 € | +3,2% |
Beitragsbemessungsgrenze der allgem. Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 7.100,00 € | 6.900,00 € | +2,9% | 6.700,00 € | 6.450,00 € | +3,9% |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen | noch nicht festgelegt |
1,1% | noch nicht festgelegt |
1,1% | ||
Einkommensbasis für den Mindestbeitrag zur Krankenversicherung für Selbständige + Studenten ab 30 J. | 1.096,67 € | 1.061,67 € | 3,3% | 1.096,67 € | 1.061,67 € | 3,3% |
Einkommensbasis für den Regelbeitrag zur Krankenversicherung für Selbständige | 4.386,67 € | 4.246,67 € | 3,3% | 4.386,67 € | 4.246,67 € | 3,3% |
Was hier noch nicht feststeht, ist die Höhe des kalkulatorischen (!) durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur Gesetzlichen Krankenversicherung (dieser wird erst noch festgelegt) und schon gar nicht die Höhe der (Zusatz-)Beiträge der aktuell noch 105 Gesetzlichen Krankenkassen Deutschlands. Gerade diese kassenindividuellen Beiträge sind mitentscheidend für die Abgabenlast von Bürgern und Unternehmen. Sie werden erst bis Ende des Jahres 2020 bekannt gegeben!
Unter https://www.gesetzlichekrankenkassen.de werden diese Werte zeitnah ab Bekanntgabe jeder einzelnen Kasse publiziert werden.