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Bundesgesundheitsministerium prescht vor - Kassen haben weniger Einfluss auf den Medizinischen Dienst

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Im Tauziehen zwischen Krankenkassen und Gesundheitsministerium ist ein neuer Pflock eingezogen. Der Bundestag billigte Anfang November das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz. „Dieses Vorhaben entzieht den Kassen einen Teil ihrer Selbstverwaltung“, sagt Thomas Adolph vom führenden Vergleichsportal www.gesetzlichekrankenkassen.de. Künftig haben sie weniger Einfluss auf den Medizinischen Dienst (MD).

Der Medizinische Dienst ist keine unkritische Einrichtung. Sie prüft im Auftrag der Kranken- und der Pflegekassen die Klinikabrechnung oder entscheidet, welcher der fünf Pflegegrade auf einen Patienten anzuwenden ist. Damit bestimmt er unmittelbar, was die Kassen dafür auszugeben haben. Zudem unterstützen die MD-Mitarbeiter die Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss mit ihrer Expertise. Letzterer bestimmt die Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die ca. 73 Millionen Versicherten beanspruchen können. Darüber hinaus sind die Medizinischen Dienste in die Weiterentwicklung des deutschen Gesundheitswesens involviert.

Eingeschränkte Selbstverwaltung
Kassenfremde Interessen sollen mitbestimmen

Gesundheitsminister Spahn erregte bereits im Vorfeld reichlich Ärger, weil er in diesen Bereich der Selbstverwaltung hineinregieren wollte. Das hat er offenbar erreicht. Der Medizinische Dienst wird künftig organisatorisch von den Krankenkassen gelöst und ist als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet. Viel wichtiger ist die Bestimmung, „dass hauptamtlich bei Krankenkassen und deren Verbänden Beschäftigte nicht mehr in den Verwaltungsrat wählbar sind“, erklärt der Kassenexperte Adolph. Dieser werde auf 23 Mitglieder erweitert, von denen 16 die Kranken­kassen benennen dürfen, weitere fünf Patienten- und Verbraucher­schutz­verbände und je einen die Vertretungen der Pflegeberufe und der Landes­ärztekammern. Zusätzlich wird auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst. Dessen Verwaltungsrat protestierte energisch gegen das „Nachgrätschen“. Es sei durch nichts zu rechtfertigen und kontraproduktiv für die dauerhafte Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Gesundheitssystems.

Kassen einseitig festgelegt
Patientenvertretung wird angezweifelt

Dass jetzt stimmberechtigte Patientenvertreter den Medizinischen Dienst ab dem 1. Januar mit kontrollieren erbost die Kassen. Sie verstehen sich als Vertreter der Beitragszahler wie der Patienten – und anders als diese sowohl was den Leistungsumfang als was die Kostenübernahme angeht besser qualifiziert. Vollkommen unverständlich ist für die Kassen auch, dass die Versicherten- und Arbeitgebervertreter in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste künftig nur noch ein weiteres Ehrenamt in der Sozialversicherung innehaben und für maximal zwei Amtsperioden wählbar sein dürfen. Wie der MDS bemängelt, gelte diese Begrenzung für die anderen Verwaltungsratsmitglieder (Patienten- und Berufsvertreter) nicht. Für die Kassen ist das ein weiteres Zurückdrängen ihres Einflusses. Im Ergebnis habe damit der Bundestag einen weiteren Schritt zur Entmachtung der Sozialen Selbstverwaltung beschlossen.

Argumentation verärgert die Experten
Kompetenz und Unabhängigkeit angezweifelt

Ohnehin ist die Strategie durchsichtig: Schon die Begründung “um effektiv, glaubwürdig und handlungsfähig zu bleiben, wird der Medizinische Dienst von den Krankenkassen losgelöst und eigenständig organisiert“ muss den Kassen bitter aufstoßen. Als wäre dem MD vorher eine dieser Eigenschaften abgegangen. Es gibt es in seiner jetzigen Form seit 1989. Träger sind die Landesverbände der Krankenkassen und Pflegekassen. Sie finanzieren den Dienst jeweils zur Hälfte. Für die rechtliche Aufsicht sorgen die Sozialministerien der Bundesländer, da der MD aus 15 regionalen Einheiten und dem MDS besteht. Neben der Kostenkontrolle hat die MDK-Gemeinschaft für einige sozialmedizinische Themen Sachverstand gebündelt. So gibt es Kompetenz-Centren für Altersmedizin (Geriatrie), für Krebsmedizin (Onkologie), für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Fragen zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement.

Klinikabrechnungen neu geregelt
Keine der beiden Parteien ist zufrieden

Zu den größten finanziellen Auswirkungen wird eine neue Regelung zu fehlerhaften Klinikabrechnungen gehören. Künftig werden Einrichtungen mit guter Rechnungsqualität, was immer darunter zu verstehen ist, seltener geprüft als andere. Und können sich darauf einstellen. Wie das Ärzteblatt berichtet, sollen ab 2021 die quartalsbezogene Prüfquote sinken, wenn der MD weniger beanstandet. „Liegt beispielsweise der Anteil unbeanstandeter Abrech­nungen bei 60 Prozent oder mehr, dürfen künftig nur fünf Prozent der Abrechnungen geprüft werden. Nur, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 20 Prozent liegt oder ein begründeter Verdacht für eine systematisch überhöhte Abrechnung besteht, können die Krankenkassen von der Prüf­quote abweichen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisiert allerdings die auf 12,5 Prozent erhöhte Prüfquote. Folglich seien bei 1,25 Millionen Fällen Strafzahlungen zu erwarten. Dies werde zu Kürzungen in Höhe von 380 Millionen Euro für die Krankenhäuser führen.

Kurzfristiger Kassenwechsel
Künftig nur noch ein Jahr Bindung an einen Anbieter

Auch sonst hat es das Gesetz in sich. So werden Kassenwechsel künftig schon im Zwölfmonatsrhythmus möglich sein. Bisher musste man 18 Monate einer einmal gewählten Kasse treu bleiben. Zudem müssen die Kassen ihre Finanzüberschüsse abbauen. Das Gesundheitsministerium will dadurch niedrigere Zusatzbeiträge erwirken und eventuelle Anhebungen verringern. Das seit 2013 bestehende Programm, die Klinikhygiene zu verbessern, wird weitere drei Jahre zu Sonderzahlungen an die Einrichtungen führen. Die studentische Krankenversicherung wird weiterentwickelt und ein elektronisches Meldeverfahren zwischen Hochschulen und Krankenkassen eingeführt. Der Abbau von Finanzreserven von Krankenkassen ist ab 2020 verpflichtend. Es gibt eine Geschlechterquote bei der Listenaufstellung zu den Sozialwahlen der Verwaltungsräte der Kassen und der Gemeinsame Bundesausschuss muss künftig seine öffentlichen Sitzungen live übertragen und in einer Mediathek für einen späteren Abruf zur Verfügung zu stellen.

Website des Gemeinsamen Bundesausschuss (Quelle: www.g-ba.de)

Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) (Quelle: www.mds-ev.de)

Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 7. November 2019 (Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de)

Das Gesetz (Lesung Bundestag) vom 7. November 2019 (Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de)

 

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