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Was alles im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geregelt wird

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Der TSVG-Entwurf wurde Mitte März im Bundestag beschlossen und schon am 1. Mai in Kraft gesetzt. Es enthält neben dem Druck zu einer schnelleren Vergabe von Arztterminen viele Einzeländerungen und Eingriffe in die Selbstverwaltung. Die wichtigsten stellt Thomas Adolph vom führenden Vergleichsportal www.gesetzlichekrankenkassen.de kurz vor.

Sprechstunden und Versorgung:

Rund um die Uhr sind Terminservicestellen (TSS) unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar. Unter 116117 oder online vermitteln sie Termine bei Fach-, Haus- und Kinderärzten oder organisieren die Hilfe bei Notfällen.

Kassenärzte müssen künftig wöchentlich mindestens 25 statt wie bisher 20 Stunden arbeiten. Augenärzte, Gynäkologen, Orthopäden oder HNO-Ärzte haben zudem in der Grundversorgung mindestens fünf offene Sprechstunden anzubieten, was allerdings außerhalb des normalen Budgets vergütet wird. Zu einem vollen oder hälftigen Versorgungsauftrag kommt ein Drei-Viertel-Auftrag.

Die Bedarfsplanung wird neu geregelt, die Zulassungsbeschränkungen für Rheumatologen, Psychiater und Kinderärzte werden vorübergehend ausgesetzt. In ländlichen und strukturschwachen Gebieten entfallen die Sperren für neue Praxisgründungen. Außerdem müssen die kassenärztlichen Vereinigungen (KV) in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten Eigeneinrichtungen betreiben. Dies kann in Kooperation mit anderen KVen oder Krankenhäusern auch mobil und telemedizinisch umgesetzt werden.

Die Gesetzlichen Krankenkassen liefern ein Verzeichnis aller Hebammen und Entbindungspfleger, das alle Namen, Kontaktdaten und das jeweilige Leistungsspektrum der zugelassenen Hebammen auch auf elektronischem Wege bereithält.

Leistungen für spezielle Zielgruppen

Die psychotherapeutische Behandlung wird künftig abgestuft. Qualifikationskontrolle und Behandlungssteuerung übernimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Er ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland.

Neue Regelungen gelten auch in der Palliativ-Pflege. Das bisherige Einzelvertragsmodell der Schwerstbetroffenen-Versorgung wird abgeschafft. In der spezialisierten ambulanten Paliativversorgung (SAPV) ist künftig ein Rahmenvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung zu schließen. Alle Leistungserbringer, welche die vorgegebenen Anforderungen erfüllen, haben Anspruch auf Teilnahme an der SAPV.

Dazu kommen Leistungsausweitungen für Risikogruppen. So sollen Kassenpatienten mit HIV- Infektionsrisiko Anspruch auf ärztliche Beratung, Untersuchungen und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bekommen. Im Klartext ist das eine prophylaktische Maßnahme im Bereich der sexuellen Freizügigkeit. Klassischerweise gelten in den westlichen Industrienationen homosexuelle oder hypersexuelle Aktivitäten und häufige Partnerwechsel neben Sexreisen als die wichtigsten Ursachen für eine HIV-Ansteckung. 
Wer als Kassenmitglied eine keimzellschädigende Therapie nötig hat, kann auf Kassenkosten Ei- und Samenzellen kryo-konservieren und nach Genesung sich oder die Partnerin künstlich befruchten lassen.

Gesetzliche Krankenkassen haben künftig auch eine Eintrittspflicht bei drohender Unterversorgung. Gibt es einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf müssen die KVen Sicherstellungszuschläge an die dort tätigen Leistungsanbieter zahlen. Über die Höhe der Zuschläge und den Kreis der Anspruchsberechtigten entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen.

Strukturfonds zur Sicherstellung der Versorgung werden für die KVen verpflichtend vorgeschrieben und sind doppelt so stark zu bedienen. Die Zuführung steigt von 0,1 Prozent der Gesamtvergütung auf 0,2 Prozent.
 Über die Mittel des Strukturfonds hinaus können KVen und Krankenkassen vereinbaren, einen zusätzlichen Betrag zur Sicherung der Strukturen des vertragsärztlichen Notdienstes bereitzustellen, etwa Vergütungszuschläge für den Bereitschaftsdienst.

Abgeschwächte Leistungskontrolle

Die Verjährungsfrist für Honorarrückforderungen wird von vier auf zwei Jahre verkürzt.
Die Zufälligkeitsprüfung wird ersetzt. Künftig muss ein begründeter Verdacht vorliegen – die Krankenkasse oder Kassenärztliche Vereinigung (KV) halten das Zeitfenster für zu knapp, sie können aber auch eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen vornehmen. Zudem dürfen sie nur noch höchstens zwei Prozent der Ärzte je Quartal prüfen. Die Richtlinien werden zudem regionalisiert. Prüfungen nach Durchschnittswerten bleiben erlaubt, aber nicht wenn sie Arztgruppen und Regionen mit Unterversorgung betreffen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Eigeneinrichtungen nicht mehr zwingend mit den Gesetzlichen Krankenkassen abstimmen. Sie müssen aber elektronische Arzneimittelinformation liefern.

Telematik: Die Gesetzlichen Krankenkassen müssen ihren Versicherten spätestens bis zum 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen, die auch per Smartphone zugänglich ist. Kassen, die das versäumen, müssen mit finanziellen Sanktionen rechnen. 
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist für den reibungslosen Datenaustausch zuständig, was zu heftigem Protest über die Delegation der semantischen Interoperabilität geführt hat.
 Zeitgleich wird auch ein elektronisches Verfahren eingeführt, mit dem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt an die Krankenkassen zu übermitteln sind.


Eingriffe in die Selbstverwaltung

Das BGM wird Mehrheitsgesellschafter in der gematik, es erhält 51 Prozent der Geschäftsanteile. Beschlüsse können in der gematik künftig mit einfacher Mehrheit gefasst werden, die verbleibenden Gesellschafter können also problemlos überstimmt werden.

Das BMG kann den G-BA verpflichten, die Angaben zu den Jahrestherapiekosten und den Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie im Rahmen der frühen Nutzenbewertung regelmäßig elektronisch zu aktualisieren.

Die Gesetzlichen Krankenkassen müssen künftig über die gesamte Selbsthilfeförderung, also die Pauschal- und die Projektförderung, gemeinsam und einheitlich entscheiden. Ausschreibungen der Krankenkassen für Hilfsmittel werden verboten. Die Versorgung der Versicherten sollen die Kassen über „Rahmenverträge mit Beitrittsmöglichkeit“ sichern.

Medizinproduktehersteller dürfen die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Erprobung von Medizinprodukten hoher Risikoklassen anstelle des G-BA auf eigene Kosten selbst beauftragen. Die Potenzialprüfung von Medizinprodukten durch den G-BA entfällt. Ist anhand der Unterlagen weder ein Nutzen noch ein Schaden einer Methode als belegt anzusehen, wird die Leistung kontrolliert im Rahmen der Krankenhausbehandlung erbracht.

Fehlverhaltensstellen bei KVen, Kranken- und Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten nicht nur an die berufsständischen Ärztekammern, sondern auch an die Länderaufsicht melden.

Medizin als Einkommensquelle

Vakant gewordene Stellen können erst nach Prüfung durch einen Zulassungsausschuss bedarfsgerecht mit einem neuen angestellten Arzt besetzt werden. Angestellte Ärzte können dort Anteile von ausscheidenden Gesellschaftern übernehmen, solange sie in einem Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) tätig sind. Anerkannte Praxisnetze dürfen in unterversorgten Gebieten MVZ gründen.

Nichtärztliche Dialyseleistungen werden auf Medizinische Versorgungszentren beschränkt, da sie dort mit internistischen oder kardiologischen Leistungen verbunden werden können. Zudem wird so der Zugang für privatwirtschaftliche Finanzinvestoren deutlich erschwert.

Finanzielle Anreize für die Leistungserbringer

Vergütungsverbesserungen gibt es für TSS-Patienten, offene Sprechstunden und neue Patienten (oder solcher die zwei Jahre nicht mehr behandelt wurden), für die Terminvermittlung von Fachärzten. Auch Ärzte in strukturschwachen Gebieten erhalten Zuschläge, speziell für Hausbesuche. Zudem wird die sprechende Medizin besser vergütet um medizinisch-technischen Geräte zu fördern, die sich durch Automatisierung und Digitalisierung ergeben.

Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 15. März 2019 (Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de)

Verzeichnis der Terminservicestellen (Quelle: www.kbv.de)

Homepage der kassenärztlichen Bundesvereinigung (Quelle: www.kbv.de)

Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (Quelle: www.g-ba.de)

Siehe auch:
Modethema Digitalisierung mit der Brechstange

 

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