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Die neuen Bezugsgrößen - Was seit Jahresbeginn gilt

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Seit Jahresanfang gelten neue Regelungen dafür, wie hoch der Maximalbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen sein soll. Der prozentuale Kassenbeitrag ist geblieben, doch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben verschoben worden. Somit steigt 2019 der Höchstbeitrag (inklusive des durchschnittlichen Zusatzbeitrags) für gesetzlich Versicherte auf 703,32 Euro. Im Jahr 2018 lag der GKV-Höchstbeitrag plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag noch bei 690,31 Euro. „Außerdem müssen seit 1. Januar die Arbeitgeber die Hälfte des Zusatzbeitrags übernehmen, sagt Thomas Adolph vom führenden Vergleichsportal www.gesetzlichekrankenkassen.de. Wie der Kassenexperte erläutert, ist das im Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Zudem habe das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Zusatzbeitragssatz von 1,0 auf 0,9 Prozent abgesenkt. Der 2018 von den Krankenkassen erhobene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz habe im Schnitt bei 1,07 Prozent gelegen.

Der Eckpfeiler
Nur Besserverdienende werden mehr belastet

Seit Verabschiedung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 stehen die endgültigen Werte fest. Sie gelten seit 1. Januar im Versicherungs- und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Demnach ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBM) in der gesetzlichen Krankenversicherung von 4.425 Euro im Monat (53.100 Euro jährlich, 2018) auf 4.537,50 Euro monatlich (54.450 Euro jährlich) gestiegen. Die gleichen Werte gelten ebenfalls bundesweit für die Pflegeversicherung. „Diese Messgröße bestimmt, bis zu welchem Einkommen die Kassenbeiträge erhoben werden können“, klärt der Kassenexperte auf. „Das darüber liegende Einkommen wird nicht berücksichtigt.“ In der Folge werden nur gutverdienende Arbeitnehmer mehr belastet, da sie auf einen größeren Teil ihres Einkommens Sozialbeiträge zahlen müssen. „Normal- und Geringverdiener deren Gehälter unter den neuen Beitragsbemessungsgrenzen liegen sind nicht betroffen“, erklärt Adolph. „Sie profitieren aber auch nicht von der Übernahme der Hälfte des Zusatzbeitrags durch die Arbeitgeber, weil die Beiträge zur Pflegeversicherung stärker gestiegen sind als deren Kostenübernahme ausmacht.“

Mehrkosten in der Pflege
Beitragssatz wird erneut deutlich angehoben

Die Entlastung beträgt im Schnitt 0,45 Prozent, der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung jedoch ist um 0,5 Prozent gestiegen. Bei einem Bruttogehalt von 3000 Euro monatlich kostet eine bessere Vorsorge fürs Alter also hinfort 15 Euro mehr im Monat. In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung Unterschiede zu anderen Bundesländern. Wie das Magazin Focus schreibt zahlen in Sachsen die Arbeitnehmer einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.

Grenze zur Privaten Versicherung
Mehr Gehalt für den Übertritt erforderlich

Ebenfalls nach oben angepasst wurde die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) . Sie wurde von 59.400 Euro(2018) auf 60.750 Euro, die ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle von 53.100 Euro auf 54.450 Euro angehoben. Sie markiert die Versicherungspflichtgrenze Adolph: „Nur wer mehr als diese Summe verdient, kann auch Mitglied in einer privaten Krankenversicherung werden. Wer im laufenden Jahr unter diese Grenze fällt, unterliegt erneut der Versicherungspflicht“ Hier gelten allerdings zwei unterschiedliche Regelungen: Für diejenigen, die bereits vor 2003 als Arbeitnehmer ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze hatten und privat krankenversichert waren, gilt die niedrigere Grenze. Sie ist mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch und liegt 2019 folglich bei 54.450 Euro.

Einen ausführlichen Überblick über die geltenden neuen Bezugsgrößen findet man bei Haufe und dem Vdek.

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. Oktober 2018 (Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de)

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung vom 23. November 2018 (Quelle: www.bundesrat.de)

Artikel im Magazin Focus vom 1. Dezember 2018 (Quelle: www.focus.de)

Übersicht der Kennzahlen und Bezugsgrößen auf Haufe.de (Quelle: www.haufe.de)

Übersicht der Kennzahlen und Bezugsgrößen auf vdek.de (Quelle: www.vdek.com)

 

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