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Wirtschaften nach den Vorgaben des Gesetzgebers - Ministerium mischt sich in die Krankenkassen-Finanzen ein

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Bekanntlich tritt das GKV-Versichertenentlastungsgesetz mit Jahreswechsel 2019 in Kraft. „Es ist ein zweischneidiges Schwert“, sagt Thomas Adolph vom führenden Vergleichsportal www.gesetzlichekrankenkassen.de. „Neben Entlastungen für die Mitglieder der gesetzlichen Kassen bedeutet es auch eine Bevormundung für die Kassen, was deren Finanzen betrifft.“ Wie der Kassenexperte ausführt, dürfen künftig die Reserven einer Krankenkasse den Umfang einer Monatsausgabe nicht mehr überschreiten, bisher war die nicht verpflichtende Vorgabe das 1,5-fache. Gerechnet wird nach der durchschnittlichen Monatsausgabe im Haushaltsplan der jeweiligen Krankenkasse. Allerdings variiert der tatsächliche Kapitalbedarf von Monat zu Monat erheblich, beispielsweise ist er in den Wintermonaten höher als in den Sommerferien.

Zudem steigen die Ausgaben jedes Jahr leicht an. Nach der bisher letzten Statistik des GKV-Spitzenverbands lagen die Ausgaben pro Versichertem in den ersten beiden Quartalen 2018 um 2,96 % (Arzneimittel), 2,10 % (Krankenhaus), 1,69 % (Arztpraxis) und 1,21 % (Zahnarzt) höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Soll-Vorgabe wird zum Muss
Zulässige Liquiditätsreserve um die Hälfte gekürzt

Die strikte Reglementierung begründet das Bundesgesundheitsministerium damit, dass durch einen einheitlichen Reservendeckel zu hohe Kassenbeiträge vermieden werden können. Die bisherige Kann-Bestimmung habe „in der Praxis dazu geführt, dass eine Reihe von Krankenkassen in zunehmendem Maße Finanzreserven vorhalten, die diesen Wert deutlich übersteigen, ohne diese zugunsten niedrigerer Zusatzbeiträge zu vermindern.“ Das Prozedere ist künftig folgendes wie Thomas Adolph erläutert: „Gesetzliche Krankenkassen, deren Rücklagen über einer Monatsausgabe liegen, dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht mehr anheben. Von 2020 an sind dann binnen drei Jahren die überschüssigen Beitragseinnahmen abzubauen. Sollte das Finanzpolster auch danach noch höher als eine Monatsausgabe sein, muss der überschießende Betrag an den Gesundheitsfonds abgeführt werden.“

Voraussetzung der Auskehrung
Verteilmechanismus muss optimiert werden

Es gibt wie der Kasseneperte sagt aber eine Einschränkung: Die Auskehrungs-Regelung greift nur, wenn bis Ende 2019 eine Reform des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs – kurz Morbi-RSA genannt – beschlossen ist. Nach Angaben des AOK-Bundesverbands (Link kommt nach, ist noch nicht online) erhalten die 110 Gesetzlichen Krankenkassen Deutschland derzeit jährlich 230 Milliarden Euro aus dem Gesundheitsfonds zugeteilt. Die Zuflüsse steuert der Morbi-RSA, dessen Ausgestaltung Dauerthema von gesundheitspolitischen Kontroversen ist und die deshalb im kommenden Jahr neu justiert werden soll. Hintergrund der Debatte ist, dass nur eine Auswahl von Krankheiten für die Zuweisungen berücksichtigt wird, dass regionale Ausgabenunterschiede nicht genügend erfasst werden und dass weitere Stellschrauben wie beispielsweise Präventionsanreize oder Manipulationsrisiken nicht hinreichend kritisch und gerecht behandeln würden.

Kostenpuffer Gesundheitsfonds
Auch der Verteilungstopf wird gedeckelt

Auch der Gesundheitsfonds bekommt ein engeres finanzielles Korsett verpasst. Seine Reserven dürfen ab 2019 nur noch eine halbe Monatsausgabe ausmachen. Bisher gab es nur eine Mindestreserve von einer Viertel-Monatsausgabe. „Die neue maximal zulässige Liquiditätsreserve entspricht laut Gesetzestext im Jahr 2018 rund 9,5 Milliarden Euro“, berichtet Kassenexperte Adolph über den neuen Rahmen. „Die untere Grenze liegt laut Gesetz bei rund 4,6 Milliarden Euro.“ Dass dadurch rein rechnerisch „eine Lücke“ von mal eben 300 Millionen Euro entsteht, irritiert ebenso wie die genannten 9,5 Milliarden. Die nach Kassenquellen 2018 erfolgenden Zuflüsse würden einem Deckel bei 9,58 Milliarden Euro entsprechen.

Die Last der Vergangenheit
Planwirtschaft und Wettbewerbsverzerrung

Der Vorstoß des Bundesgesundheitsministeriums zementiert die bisher geschaffenen Tatsachen. „Die Rücklagen der Kassen sind nicht bei allen Anbietern so prall gefüllt“, warnt der Kassenexperte. „In der Konsequenz drückt der Zusatzbeitrag als Wettbewerbs-Merkmal nicht mehr aus, wer besonders wirtschaftlich gearbeitet oder mit zusätzlichen Leistungen geglänzt hat.“ Mit anderen Worten: Die „Horter“ stechen durch sinkende Zusatzbeiträge die „Auskehrer“ aus. „Das macht beim Wechselwunsch die Auswahl für im Wettbewerbsvergleich unerfahrene Kassenmitglieder schwieriger“, befürchtet Adolph. Er rät dazu, speziell auf den genauen Leistungsumfang jeder einzelnen Krankenkasse zu achten. Dazu sind auf www.gesetzlichekrankenkassen.de umfassende tagesaktuelle Leistungsdaten der Krankenkassen hinterlegt, die über die interaktive Kassensuche leicht individuell gefunden werden können.

Die Gegenrechnung
Zum Zahlenwerk des Gesetzes

Die finanziellen Konsequenzen beziffert das Gesetz so: Die halbierte Bemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag in der freiwilligen Krankenversicherung für Selbstständige kostet die Kassen 2019 rund 800 Millionen Euro, die Pflegeversicherung nimmt 135 Millionen Euro weniger ein. Dafür kassiert der Staat durch die weniger Sonderausgaben-Abzug jährlich 100 Millionen Euro mehr Lohn- und Einkommensteuer. Vergleichsweise gering ist die Kompensation durch die entfallende Prüfung des Härtefalles bei den Kassen: Sie entlastet bei 200 000 darunter fallenden Selbstständigen und Existenzgründern nur um 1,6 Millionen Euro Verwaltungskosten. Der Abbau der Rücklagen bei den Krankenkassen führt laut Gesetzestext zu 1 bis 1,5 Milliarden Euro geringeren Einnahmen bei den Krankenkassen.

Die Wirtschaft wird durch die paritätische Finanzierung der Zusatzbeiträge jährlich mit 4,9 Milliarden Euro belastet. Entsprechend laut ist das Murren der Arbeitgeber.

Gesetzestext des Versichertenentlastungsgesetz vom 24. September 2018 (Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de)

Erklärungen des Bundesgesundheitsministeriums zum Versichertenentlastungsgesetz

 

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