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Kostenbremse für Betriebsrentner - Selbstzahler in Pensionskassen zahlen weniger Kassenbeitrag

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Der Durchmarsch bis zum Bundesverfassungsgericht hat sich gelohnt. Künftig sind auch bei diesem Durchführungsweg Betriebsrenten nicht mehr in vollem Umfang beitragspflichtig. Mit dem Urteil vom 27. Juni 2018 (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) stellen die höchsten Richter die Auszahlungen aus diesen Versorgungseinrichtungen denen aus Direktversicherungen gleich. „Wichtig ist, dass dieses Urteil rückwirkend gilt“, sagt Thomas Adolph vom führenden Vergleichsportal www.gesetzlichekrankenkassen.de. „Die Beitragsrückerstattung muss aber noch vor Jahresende 2018 angefordert werden, damit sie noch für 2014 greift.“ Grundsätzlich unterliegen auch die zu viel gezahlten Beiträge der Verjährung nach vier Jahren, „Wer also erst im kommenden Jahr aktiv wird, bekommt nur die seit 2015 zu viel bezahlten Beiträge erstattet“, warnt der Kassenexperte. „Die Ansprüche sind an die jeweilige Krankenkasse zu richten. Wer in der in Frage kommenden Zeit die Kasse einmal oder mehrfach gewechselt hat, muss bei allen Anbietern vorstellig werden.“

Nicht alle können profitieren
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Die Voraussetzungen orientieren sich an einem alten Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BverfG, Az.: 1 BvR 1660 / 08) vom 28.9.2010. Wie das Portal www.ihre-vorsorge.de schreibt, hatte das höchste deutsche Gericht damals den Grundsatz der „teilweisen“ Beitragspflicht von Betriebsrenten entwickelt. Zuflüsse aus Direktversicherungen sind seither von der Beitragspflicht befreit, wenn deren Bezieher drei Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen aus einem den Versorgungsanspruch begründenden Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sein.
  2. Sie müssen in der Folge ihre Beiträge in die Versicherung selbst bezahlt haben.
  3. Und sie müssen offiziell (statt des Ex-Arbeitgebers) als alleiniger Versicherungsnehmer im Vertrag genannt sein oder einen neuen Vertrag abgeschlossen haben.

Sind alle diese drei Bedingungen erfüllt, besteht nach dem Urteil der Karlsruher Richter kaum mehr ein Unterschied zu herkömmlichen privaten Rentenversicherungen. Der GKV-Spitzenverband regelte die Details entsprechend mit einem Rundschreiben. Folglich müssen beide Varianten auch gleich behandelt werden. Diese Regelung wurde jetzt auf Ansprüche aus Pensionskassen ausgedehnt.

Unterschiedliche Behandlung im Alter
Freiwillige Kassenmitglieder gehen leer aus

Das Urteil aus Karlsruhe betrifft nicht die Zahlungen an sich, sondern nur den Teil davon, der auf die Zeit der privaten Fortführung entfällt. Betriebsrentner müssen demnach im Alter nur vom betrieblichen Teil die vollen Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der Rentenanspruch, der auf privaten Einzahlungen beruht, bleibt beitragsfrei. Es gibt noch eine weitere Einschränkung: „Nur wer im Alter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, profitiert von der Änderung“, erläutert Kassenexperte Adolph. „Freiwillig Versicherte bleiben außen vor.“ Für sie gelten härtere Regeln: Ihr Beitrag bezieht sich auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt, es wird nicht nach der Art der Zuflüsse – privat oder betrieblich –unterschieden. Wie der Kassenexperte erklärt ist allerdings eine freiwillige Krankenversicherung im Alter nicht die Fortsetzung einer früheren freiwilligen Versicherung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger. Adolph: Oft waren im Alter freiwillig Versicherte in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens längere Zeit privatversichert oder in einigen Fällen sogar gar nicht krankenversichert.“

Beitragsrückzahlung an Erben
Rückzahlungsanspruch besteht über den Tod hinaus

Auch die Hinterbliebenen können zu viel gezahlte Krankenkassenbeiträge eines verstorbenen Betriebsrentners zurückfordern, soweit dieser Anspruch nicht verjährt ist. „Allerdings werden die Krankenkassen die Erben nicht von sich auf Ansprüche hinweisen“, sagt Adolph. Er rät dazu, dies genau zu prüfen.

Urteil des Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1660 / 08) vom 28.9.2010 (Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de)

Im Fokus (Quelle: www.ihre-vorsorge.de)

Urteil des Bundesverfassungsgericht 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 vom 27. Juni 2018 (Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de)

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2018 (Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de)

 

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