Selbständige können freiwillig Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse sein und diese auch frei aussuchen.
Dabei erhielten sie in der Vergangenheit die gleichen Leistungen wie Arbeitnehmer, mussten aber grundsätzlich den Höchstbeitrag bezahlen. Viele Selbständige mit geringem Verdienst sahen sich außer Stande diese hohen Beiträge monatlich zu zahlen.
Daher tritt ab Januar 2019 ein neues Gesetz in Kraft, dass alle gesetzlich und freiwillig versicherten Selbständigen mit geringem Einkommen entlastet und sie anderen freiwillig Versicherten gleichstellt.
Die frühere einheitlich festgelegte Mindestbemessungsgrenze von 2238,75 Euro wird auf 1038,33 Euro monatlich herabgesetzt. Dadurch reduziert sich der Mindestbeitrag von 360 Euro um die Hälfte auf 160 Euro pro Monat.
Bei einer Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag von 0,90 Prozent berechnet, ergibt sich ab Januar 2019 bei einem Bruttoverdienst in Höhe von 1.500 Euro folgender Monatsbeitrag:
Allgemeiner Beitragssatz | 14,60% | 219,00 EUR |
Zusatzbeitrag | +0,90% | 13,50 EUR |
Gesamtbeitrag | =15,50% | 232,50 EUR |
Weiterhin gilt, dass die Höhe des Krankenkassenbeitrags von der Höhe des Einkommens abhängt. Damit sind nicht nur die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemeint, sondern auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen sowie Renten und Versorgungsbezüge. Diese Einkünfte müssen also zusammengerechnet werden, damit der Krankenkassenbeitrag berechnet werden kann.
Familienangehörige ohne eigenes Einkommen können beitragsfrei mitversichert werden.