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Bei sinnvollen Zusatzleistungen zurückgepfiffen

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Bundessozialgericht bremst Krankenkassen aus, die ihre Mitglieder weltweit versichert sehen wollen

Aus, vorbei – in höchster Instanz hat das Bundessozialgericht drei Krankenkassen untersagt, ihre Mitglieder und familienversicherte Angehörige weltweit bei Auslandsreisen im Fall einer ernsthaften Erkrankung vor materiellen Schäden zu bewahren (Az.: B 1 A 1/15 R -  BKK RWE  ./. Bundesrepublik Deutschland; B 1 A 2/15 R BKK PricewaterhouseCoopers ./. Bundesrepublik Deutschland; B 1 A 3/15 R - R + V BKK  ./.  Bundesrepublik Deutschland)

Kein weltweiter Versicherungsschutz durch gesetzliche Krankenkassen möglich

Nach einer mündlichen Verhandlung entschieden die Sozialrichter gegen die Betriebskrankenkassen, da die einschlägigen Paragrafen 16 (V) und 30 (IV) einer solchen Betreuung widersprechen. „Die dort zu findenden Passagen ‚Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden’ sollen die Kassenzugehörigen vor dem Missbrauch ihrer Beiträge sichern”, erklärt Thomas Adolph vom führenden Vergleichsportal www.gesetzlichekrankenkassen.de.

Für die Deutschen als „Reiseweltmeister” ist ein weltweiter Krankenversicherungsschutz keine Lapalie, sagt Thomas Adolph. „Hier unbürokratisch Schutz über die Krankenkasse zu bieten, ist schlichtweg kundenfreundlich. Es muss daher die Frage erlaubt sein, warum die Aufsichtsbehörden das Interesse der Versicherten nicht unkompliziert mit dem Gesetzestext vereinbar machen und wie früher stillschweigend dulden.” Das Gleiche gelte auch für den Paragrafen 16, der ein Ruhen des Leistungsanspruchs vorsieht, solange sie sich im Ausland aufhalten.

Erst Duldung, dann Kündigungsaufforderung, dann Revision abgelehnt

Die Kassen hatten sich hilfesuchend an das Bundessozialgericht gewandt, da ihnen die für sie zuständigen Landessozialgerichte in der Sache nicht entgegenkommen wollten.
Vorausgegangen war jeweils ein Gruppenvertrag mit einem privaten Krankenversicherer, der die jeweiligen Mitglieder und deren familienversicherten Angehörigen weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten versichert hätte. „In der Regel werden in solchen Gruppenverträgen bessere Konditionen oder günstigere Tarife ausgehandelt, die Kassenmitglieder also eher besser gestellt als bei individuellen Verträgen”, erläutert Thomas Adolph.

Das für die Aufsicht der Krankenkassen zuständige Bundesversicherungsamt hatte nach anfänglicher Duldung um Beendigung des Vertrags gebeten, die Kläger aufsichtsrechtlich beraten und sie gleichwohl verpflichtet, die Gruppenversicherungsverträge unverzüglich zu beenden. Dagegen gerichtete Klagen blieben erfolglos (LSG Niedersachsen-Bremen - L 1/4 KR 570/12 KL; Hessisches LSG - L 1 KR 17/14 KL sowie L 1 KR 337/12 KL).
Diese Urteile wollte das Bundessozialgericht nicht korrigieren, da es dazu klar definierte Vorgaben gebe. Die Kassen hätten mit den Gruppenversicherungsverträge zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen angeboten. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es laut Bundessozialgericht aber mangelte. Die Folge: Hierfür Beitragsmittel einzusetzen, sei daher unzulässig. Die Verpflichtung der klagenden Parteien zur Kündigung der Verträge sei zudem ermessensfehlerfrei erfolgt, die Vorinstanzen hätten also keinen Spielraum gehabt, anders zu entscheiden. Mangels Erfolgsaussicht zogen daher daraufhin alle drei Kassen ihre Revisionsanträge wieder zurück.

Im Terminbericht 20/16 berichtet der 1. Senat des Bundessozialgerichts wörtlich über seine Sitzung vom 31. Mai 2016. „Soweit das Gesetz zusätzliche Leistungen zulässt, müssen Krankenkassen, die sie gewähren wollen, diese formal in ihre Satzungen aufnehmen. Für Gruppenversicherungsverträge fehlt es an der hierfür gebotenen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.”

Das bedauerliche Fazit: „Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern”, betont Thomas Adolph vom führenden Vergleichsportal www.gesetzlichekrankenkassen.de. Das sei keine ausgesprochen verbraucherfreundliche Entscheidung, da sich nicht jedes Mitglied um die entsprechende Absicherung kümmern will und den Rundumschutz aus den genannten Gründen bei seiner jeweiligen Kasse gut angesiedelt sah.”

 

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