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Bundesfinanzhof schafft Klarheit

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Wer von seiner Krankenkasse für gesundes Verhalten direkt darauf bezogene Bonuszahlungen bekommt, darf dafür nicht vom Finanzamt bestraft werden, berichtete die Nachrichtenagentur afp von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die unlängst veröffentlicht wurde (BFH, Az.: X R 17/159). „Dieses Urteil ist für die Mitglieder Gesetzlicher Krankenkassen ein wichtiger Erfolg, auch wenn es in den Medien keinen großen Nachhall hatte“, kommentiert Thomas Adolph vom führenden Vergleichsportal www.gesetzlichekrankenkassen.de. Ohne es wären Bonuszahlungen für gesundheitsförderndes Verhalten wirtschaftlich unsinnig gewesen.

Der Leitsatz des Urteils lautet: „Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (gegen BMF-Schreiben vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087, Rz 72). Az.: BFH v. 01.06.2016 - X R 17/15
Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

„Mit diesem weisen Urteil haben die Münchener Richter verhindert, dass konkrete Bonusleistungen ad absurdum geführt werden“, freut sich Thomas Adolph für die Kassen mit solchen Bonusprogrammen und deren Mitglieder. „Wäre das oberste Finanzgericht zu einer anderen Einschätzung gekommen, hätte die kleine Belohnung für eine zusätzliche selbstfinanzierte Gesundheitsvorsorge, die wirtschaftlich und sinnvoll ist, nicht das verantwortungsvolle Kassenmitglied entlastet sondern über dessen steuerliche Schlechterstellung nur den Fiskus.“

Der konkrete Fall

Im Ausgangsfall hatte der Kläger von seiner Kasse 150 Euro im Jahr für privat vorfinanzierte Gesundheitsmaßnahmen erstattet bekommen. Das Finanzamt interpretierte diesen bescheidenen Zuschuss jedoch als eine teilweise Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen. Entsprechend wollte sie im Steuerbescheid nur den verbleibenden Teil der Kassenbeiträge als steuermindernde Sonderausgaben anerkennen.
Schon die erste Instanz, das Finanzgericht in Neustadt (Rheinland-Pfalz) gab dem Kläger Recht (AZ.: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.4.2015, 3 K 1387/14) und stellte sich bewusst gegen die Vorgaben des Fiskus, die dieser in einem BMF-Schreiben vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087, Rz 72 festgelegt hatte.
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Die Finanzbehörden wollten sich damit nicht abfinden und gingen in Revision vor den Bundesfinanzhof in München. Doch die höchsten Richter schmetterten deren Begehrlichkeiten ebenfalls ab. Damit ist klar, dass eine Krankenkasse zweckbezogene Bonuszahlungen leisten kann, ohne dass deren Mitglieder die Beiträge für die sogenannte Basisabsicherung nur entsprechend gemindert steuerlich geltend machen können.

Sollte es nicht zu einem Nichtanwendungserlass seitens des Fiskus kommen, dürfen damit Krankenkassen „ungestraft“ ihre Mitglieder dabei unterstützen, durch geeignete Vorsorge das spätere Krankheitsrisiko zu vermindern, wie es in § 65a des Sozialgesetzbuches V vorgesehen ist.
§ 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten

Urteil betrifft nur Bonuszahlungen mit nachgewiesenen Vorleistungen

"Das oberste Finanzgericht bezieht sich allerdings nur auf Bonusleistungen für nachgewiesene selbstgetragene Vorsorgeleistungen“, weist Thomas Adolph von www.gesetzlichekrankenkassen.de auf eine wichtige Unterscheidung hin. „Eine Pauschale hat der BFH nicht behandelt. Die Richter haben sich damit nur insofern befasst, dass diese, falls sie von derselben Krankenkasse angeboten wird, nicht anrechenbar ist und ihrerseits den Sonderausgabenabzug schmälert."

Dazu das Urteil Randziffer 28 bb und 29 cc. „Entscheidend für die streitgegenständliche Bonusvariante war vielmehr, dass die Klägerin Aufwendungen für weitere kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen getragen hatte. [..] Dass in einer anderen Bonusprogrammvariante der BKK ohne weitere Voraussetzungen ein Geldbetrag gewährt wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da allein über die streitgegenständliche Bonusvariante zu entscheiden ist. Die Prämie selbst kann nur einheitlich betrachtet werden; eine Aufteilung dergestalt, dass die Klägerin 40 EUR ohne Aufwendungen erhalten hätte und nur der übersteigende Betrag durch ihre Gesundheitsmaßnahmen verursacht wurde, ist nicht möglich.“
Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Laut BFH ist die konkrete Bonuszahlung - anders als vom Bundesfinanzministerium vorgegeben – lediglich eine Erstattung der vom Versicherten vorfinanzierten gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Sie stehe damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen für den Versicherungsschutz.

Die Fallkonstellation im Einzelnen

Im konkreten Fall hatten, wie die Kölner Rechtsanwälte Schlosser in einer eingehenden Würdigung beschrieben haben, die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 Euro) gemacht. Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom beklagten Finanzamt gekürzt, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 Euro erhalten hatte.

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, da diese Zahlung keine Beitragsrückerstattung gewesen sei. Es habe sich vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse (BKK) gehandelt, weil die Klägerin an dem Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ teilgenommen habe. Danach erhalte derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen wie etwa Krebsvorsorgeuntersuchung ergriffen habe, am Jahresende von ihrer Krankenkasse einen Zuschuss von maximal 150 Euro. Basis dafür sind Gesundheitsmaßnahmen, die nicht zum Versicherungsumfang zählen und wie Massagen, homöopathische Arzneimittel, Gesundheitsreisen, Fitness-Studio oder Sportverein privat zu bezahlen sind. Selbstredend werden diese gesundheitlichen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt steuerlich als abzugsfähig anerkannt.

Im Flyer der siegenden BKK sind beispielhaft folgende Maßnahmen als förderungswürdig aufgeführt und durch das Urteil steuerfrei bonifizierbar:

  • Brillen und Kontaktlinsen
  • Massagen
  • Behandlungen beim Heilpraktiker
  • Homöopathische Arzneimittel
  • Nahrungsergänzungsmittel
  • Private Vorsorgeuntersuchungen
  • Private Krankenzusatzversicherungen
  • Private Arzt- und Zahnarztrechnungen
  • Professionelle Zahnreinigung
  • Aktiv PLUS-Gesundheitsreisen
  • Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge (z.B. Fitness-Studio oder Sportverein)
  • Zahlreiche Mehrleistungen für Schwangere und Familien“

Das vorgenannte Bonusmodell der BKK schmälert den Krankenversicherungsschutz (Basisabsicherung) bei der BKK nicht, d.h. alle Mitglieder – ob sie nun an dem Bonusmodell teilnehmen oder nicht – haben Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen (zur Basisversorgung).

Ein sogenannter Nichtanwendungserlass ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das im Bundessteuerblatt (BStBl.) wie eine allgemeine Verwaltungsvorschrift veröffentlicht wird. Es verpflichtet die Finanzbehörden, eine bestimmte, gleichzeitig im BStBl. veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) – die darin enthaltenen Grundsätze – nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Zum Nichtanwendungserlass

 

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