Was bei einem Wechsel Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu beachten ist Sie können seit dem 01.01.1996 Ihre Krankenkasse frei wählen. Dabei sind aber folgende Bedingungen zu beachten:
- Sie können grundsätzlich die Kasse jederzeit wechseln. Dazu müssen Sie bei Ihrer alten Kasse mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt haben (Musterschreiben).
An diese Wahl sind Sie dann mindestens 18 Monate gebunden.
Sollten Sie keine neue Kasse gefunden haben, sind Sie automatisch in Ihrer bisherigen Krankenkasse weiter versichert. - Sollte Ihre derzeitige Krankenkasse jedoch einen Zusatzbeitrag einfordern, so besteht für Sie innerhalb von 2 Monaten ab Inkrafttreten der Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht.
Sie können die Kasse dann mit einer Frist von 2 Monaten wechseln - auch wenn Sie noch keine 18 Monate Mitglied sind.
Kein Kündigungsrecht dagegen haben Sie oft, wenn Sie sich freiwillig in einen Wahltarif Ihrer Krankenkasse eingeschrieben haben. An diesen Tarif und diese Krankenkasse sind Sie von Eintritt in den Wahltarif an drei Jahre fest gebunden. - Sie können
bei einem Wechsel alle Gesetzlichen Krankenkassen wählen, die sich der Allgemeinheit in Ihrem Wohnortbundesland oder im Bundesland Ihres Arbeitsplatzes geöffnet haben. Das sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKn), die Ersatzkassen wie z.B. DAK oder TECHNIKER, die geöffneten Betriebskrankenkassen (BKKn) sowie die Innungskrankenkassen (IKKn).
Für einen
Wechsel innerhalb der Gesetzlichen Krankenkassen reicht es, bei der neuen Kasse die Mitgliedschaft zu beantragen und der alten Kasse formlos zu kündigen. Sie müssen lediglich die oben genannten Kündigungsfristen beachten. Wollen Sie dagegen in eine Private Krankenversicherung wechseln, müssen Sie erst Ihre Aufnahme nach Prüfung der Gesundheitsfragen abwarten.
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