Wer ist gesetzlich Krankenversichert? Alle Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der sogenannten “Einkommenspflichtgrenze” (aktuelle Höhe siehe “Höchstgrenzen”) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung per Gesetz pflichtversichert. Beiträge müssen in Höhe eines von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlichen Beitragssatzes jedoch nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Diese ändert sich von Jahr zu Jahr (aktuelle Höhe siehe “Höchstgrenzen”). Zusätzlich zum kassenindividuellen Beitragssatz kommt seit Juli 2005 ein pauschaler Beitrag in Höhe von 0,9% des Bruttoeinkommens (unabhängig von der gewählten Krankenkasse hinzu. Familienangehörige ohne eigenes Einkommen können beitragsfrei mitversichert werden. Studenten sind bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei familienversichert. Danach müssen sie sich selbst versichern. Der Beitrag für Studenten ist bei allen Krankenkassen einheitlich.
Alle gesetzlich Pflichtversicherten haben nicht die Wahl, ob sie sich lieber privat versichern möchten. Sie müssen eine der Gesetzlichen Krankenkassen (AOKn, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Knappschaft) wählen. Personen oberhalb der Einkommensgrenzen sowie Selbständige können sich freiwillig bei einer Gesetzlichen
Krankenkasse versichern. Generell gilt jedoch: Jede Person mit ständigem Wohnsitz in Deutschland muß krankenversichert sein! Wie kommen die Beiträge zustande?
Die Beiträge richten sich bei Arbeitnehmern nach der Höhe des Bruttomonatseinkommens (genau: des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts). Von diesem Einkommen wird ein bestimmter Prozentsatz (von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich) direkt vom Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt. Dabei trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags. Hinzu kommt ein Pauschalbeitrag für Zahnersatz und Krankentagegeld in Höhe von 0,9% des Einkommens. Dieser
zusätzliche Beitrag ist nur vom Versicherten zu tragen; hier gibt es keinen Zuschuß des Arbeitgebers. Freiwillig versicherte Selbständige zahlen einen Beitrag abhängig von der Höhe ihres Umsatzes. Bei
Rentnern wird unterschieden zwischen pflichtversicherten Rentnern und freiwillig versicherten Rentnern. Pflichtversicherte Rentner bezahlen Krankenkassenbeitrag nur auf ihre gesetzliche Rente, wobei die Hälfte von der Gesetzlichen Rentenversicherung getragen wird. Der Pflegeversicherungsbeitrag ist komplett selbst zu tragen. Auszahlungen aus Betrieblicher Altersvorsorge (auch Einmalauszahlungen aus Gehaltsumwandlungen bzw. Direktversicherungen) unterliegen dem vollen
Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung. Freiwillig versicherte Rentner bezahlen auf alle ihre Einkünfte (also auch auf Kapitalerträge / Zinsen, Betriebliche Altersvorsorge, Mieteinnahmen aus Immobilienbesitz usw.) Krankenkassenbeiträge - und zwar den vollen Beitragssatz! Bei der Gesetzlichen Krankenversicherung spielt im
Gegensatz zur Privaten Krankenversicherung das individuelle Gesundheitsrisiko wie z.B. Vorerkrankungen keine Rolle. Gibt es unterschiedlich hohe Beiträge? Seit dem 1. Januar 1996 gibt es die freie Kassenwahl für gesetzlich Versicherte. Damit hat ein Wettbewerb der Krankenkassen untereinander um neue Mitglieder begonnen.
Allerdings haben alle gesetzlichen Krankenkassen im Wesentlichen den gleichen, gesetzlich vorgegebenen Leistungskatalog, der ca. 96% der Leistungen eindeutig definiert. Darüber hinausgehende Leistungen finden Sie in unserem Leistungsvergleich. Seit Januar 2009 gibt es auch einen Einheitsbeitrag für alle Gesetzlichen Krankenkassen. Krankenkassen können aber auf freiwilliger Basis einen Teil des Beitrags als BONUS
an ihre Mitglieder zurückzahlen. Sofern sie mit den Beitragseinnahmen jedoch nicht hinkommen, dürfen sie von ihren Versicherten auch einen Zusatzbeitrag einfordern (MALUS). Diese Unterschiede können bei uns nach Bundesländern sortiert recherchiert werden. Kann der Arzt frei gewählt werden? Jeder Bürger kann seinen Arzt frei wählen. Einzige Voraussetzung für die Leistung durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist, daß der entsprechende Arzt eine “Kassenzulassung” hat.
Kann das Krankenhaus frei gewählt werden? Bei der Wahl des Krankenhauses ist zu beachten, daß die Behandlung im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus erfolgen muß. Wird ein anderes Krankenhaus gewählt, daß der Krankenkasse höhere Kosten als das eigentlich bestimmte Krankenhaus in Rechnung stellt, kann der Differenzbetrag dem Versicherten in Rechnung gestellt werden. Wie werden die Kosten erstattet? Gesetzlich Versicherte müssen die Kosten der Behandlung nicht vorstrecken. Die Anbieter rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. In der privaten Krankenversicherung (PKV) hingegen müssen die Kosten in der Regel zunächst vom Versicherten bezahlt werden; diese werden ihm dann von der Versicherung erstattet. Alternativen zu Gesetzlichen Krankenkassen Wer als Arbeitnehmer über der Beitragsmessungsgrenze verdient, Beamter oder Selbständiger ist, kann sich bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) absichern. Hier richten sich die
Prämien nach dem individuellen Risiko und dem Eintrittsalter. Das führt zu wesentlich differenzierteren Beiträgen, die teilweise weit unter denen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegen. Viel wichtiger als eine Beitragsersparnis sind vielen privat Versicherten jedoch die wesentlich umfangreicheren Leistungen wie z.B. - Sehr hohe Leistungen bei Zahnersatz auch für Goldkronen etc.
- Einzelzimmer mit Chefarztbehandlung im Krankenhaus
- Behandlung durch Heilpraktiker
- Alternative Heilmethoden / Naturmedizin
- Zahlung von Massagen etc.
- Keine Zuzahlungen bei Medikamenten
- Weltweiter Versicherungsschutz
Allerdings
können Private Krankenversicherungen auch Mitglieder ablehnen und es muß für jedes Familienmitglied eine eigene Versicherung abgeschlossen werden. Während des Erziehungsurlaubes oder längerer Krankheit müssen die Beiträge meist in voller Höhe weitergezahlt werden. Für weitere Fragen zu diesen Möglichkeiten steht Ihnen die AFW Dienstleistungsgesellschaft gerne zur Verfügung. Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig der Sozialversicherung neben Gesetzlicher Rentenversicherung, Gesetzlicher Krankenversicherung, Gesetzlicher Unfallversicherung und Gesetzlicher Arbeitslosenversicherung. Die Pflegekassen sind meist mit der Krankenversicherung verbunden. Sie zahlen bei Pflegebedürftigkeit an Angehörige
oder Pflegedienste, damit der Betroffene angemessen versorgt werden kann. Wann ist jemand pflegebedüftig? Jemand gilt nur dann als pflegebedürftig, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen, seelischen Krankheit oder einer Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
auf Dauer, mindestens aber für sechs Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedarf. Entscheidend ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Einstufung in eine der drei Pflegestufen. Welche Leistungen gibt es? Empfänger haben die Wahlmöglichkeit zwischen einer niedrigen Geldleistung und einer höheren Sachleistung für
die Inanspruchnahme professioneller Pflegedienste. |