Hintergründe und Tipps zur Pleite einer
Gesetzlichen Krankenkasse Nun scheint es ernst zu werden: Nicht weniger als drei Gesetzliche Krankenkassen haben dem Bundesversicherungsamt eine möglicherweise drohende Zahlungsunfähigkeit angezeigt. Einer dieser Kassen droht zum 1. September 2010 wohl tatsächlich die Schließung durch die Aufsichtsbehörde. Viele Versicherte sind verunsichert.
Was müssen Sie beachten, wenn Ihre Kasse insolvent wird oder gar die Schließung droht? Hier die Hintergründe und Tipps. Droht einer Kasse die Zahlungsunfähigkeit, wird sie nicht automatisch geschlossen. Sie muss zunächst die zuständige Aufsichtsbehörde (in den meisten Fällen ist dies das Bundesversicherungsamt) über die Probleme informieren.
Die Aufsichtsbehörde prüft dann zunächst, ob die Schwierigkeiten beseitigt werden können oder tatsächlich den Bestand der Kasse gefährden. Ist letzteres der Fall, müssen gegebenenfalls andere Krankenkassen der gleichen Kassenart finanziell helfen - also z.B. die BKKn einer Betriebskrankenkasse. Auch kann die angeschlagene Kasse mit einem Wettbewerber zwangsfusioniert werden, sofern sie nicht selbst einen Fusionspartner findet. Verspricht all dies keinen Erfolg, kann die Aufsichtsbehörde ein
Insolvenzverfahren einleiten oder die Kasse direkt schließen. Dabei gilt: Niemand muss Angst haben, dass sein Arzt oder Krankenhaus ihn nicht mehr behandelt, nur weil seine Kasse insolvent ist.
Denn die Ärzte werden nicht direkt von den Kassen vergütet, sondern von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die sich das Geld dann von den Kassen wiederholen. Im Falle einer Kassenpleite haften zunächst die anderen Kassen der gleichen Kassenart für deren Verbindlichkeiten – dies allerdings nur bis zu einer bestimmten Grenze. Wird diese überschritten, müssen alle Kassen einen Beitrag leisten. Im Fall der Schließung müssen sich die Versicherten eine neue Kasse suchen. Aber Vorsicht: Nur die Meldung von Zahlungsschwierigkeiten an das BVA oder Gerüchte über eine mögliche Pleite berechtigen die Versicherten noch nicht zu einer Sonderkündigung! Mit der Suche nach einer neuen Kasse sollte man dann aber nicht allzulange warten - man hat bis zu zwei Wochen nach dem offiziellen
Schließungsdatum (das öffentlich bekannt gemacht werden muss, z.B. im Bundesanzeiger) Zeit, sich woanders zu versichern. Die Mitgliedschaft in der neuen Kasse gilt dann rückwirkend. Auch hier gibt es keinen Grund zur Besorgnis: Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen keinen Versicherten ablehnen, weil er z.B. krank ist oder sich schon in Behandlung
befindet! Die Kassen klären hier die Kostenübernahme untereinander ab. In der Regel muss die neue Kasse diese Leistungen dann auch übernehmen. Eine Ausnahme sind aber z.B. Leistungen der alten Kasse, die von der neuen Kasse nicht angeboten werden (z.B. die Kostenübernahme für Reiseschutzimpfungen). Und bitte nicht vergessen: Die neue Mitgliedsbescheinigung ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen. Auch wer nicht rechtzeitig in eine andere Kasse wechselt, verliert nicht einfach seinen Versicherungsschutz. Bei Pflichtmitgliedern (i.d.R. festangestellte Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) meldet dann der
Arbeitgeber die Betroffenen entweder bei der Kasse an, bei der sie vor ihrer Mitgliedschaft in der insolventen Kasse versichert waren oder – sofern hierzu nichts bekannt ist – sucht er eine andere Kasse aus. Ähnlich verfahren die Arbeitsagenturen und Rentenversicherungsträger mit Arbeitslosen bzw. Rentnern. Freiwillig Versicherte (z.B. Selbständige) müssen dagegen ihren Wechsel selbst erklären. Hierzu haben sie sogar bis zu drei Monate nach der Schließung der Kasse Zeit,
auch hier gilt der Wechsel dann rückwirkend. Wird ein rechtzeitiger Wechsel versäumt, meldet die insolvente Kasse die Versicherten bei der Kasse an, bei der sie vorher versichert waren bzw. fordert die Versicherten auf, sich eine neue Kasse zu suchen. Teurer kann es für die Versicherten allerdings bei den Zusatzversicherungen werden. Denn die
Gesetzlichen Kassen haben hier mit privaten Versicherern meist Sonderkonditionen ausgehandelt. Im Fall der Kasseninsolvenz haben die privaten Versicherer keinen Vertragspartner mehr und somit auch keinen Anlass weiter zu günstigen Konditionen zu versichern. Wem die Schließung seiner Krankenkasse droht, sollte dies nutzen, um sich Gedanken
darüber zu machen, welche Leistungen ihm wichtig sind. Hierbei ist die interaktive Kassensuche auf gesetzlicheKrankenkassen.de ein wichtiges Hilfsmittel, um die Kasse zu finden, die die gewünschten Leistungen bietet.
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