Thomas Adolph, Geschäftsführer der Kassensuche GmbH erklärt hierzu: „Es erheben bereits einige Kassen Zusatzbeiträge und dies ist auch noch von einer Reihe weiterer Kassen im Laufe diesen Jahres zu erwarten. Trotzdem sollte man vorsichtig mit einem Wechsel sein, da z.B. in den Bonusprogrammen durchaus noch Einsparmöglichkeiten stecken, die einen Zusatzbeitrag deutlich übersteigen können.
Außerdem gibt es auch Kassen, die Prämien ausschütten - nur dafür, dass man Mitglied dort ist! Wem es also ums Geld sparen geht, der hätte dies schon seit Jahren tun können.“ Und das sind die Fakten: - Die gesetzlichen Kassen dürfen durch Satzungsregelung einen Zusatzbeitrag erheben, dies ist gesetzlich so vorgesehen.
- Dieser Zusatzbeitrag muß aber vorab von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Notwendigkeit geprüft und genehmigt worden sein.
- Jedes Mitglied muß von seiner Krankenkasse bis spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit über den künftigen Zusatzbeitrag informiert worden sein.
- Mit Ausnahme einer sehr kleinen Zahl von Kassen, die rechtlich verbindlich einen solchen Zusatzbeitrag
festgelegt und angekündigt haben, gibt es ansonsten lediglich Vorabinformationen, dass dies zu erwarten sei. Die genaue Höhe und der genaue Beginn liegen dabei aber noch nicht fest.
Auch "Rennlisten" über Kassen, die dies angeblich beschlossen haben oder definitiv ausschließen, sind mit äußerster Vorsicht zu genießen: Ein Zuschlag
muß trotz Antrag der Krankenkassen noch lange nicht so von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden bzw. die Aufsicht kann auch gegen den Willen der Kasse die Erhebung eines Zusatzbeitrags anordnen. In beiden Fällen liegen all jene daneben, die sich auf diese Listen verlassen. Das alles bedeutet: Solange keine konkrete Information durch die eigene Kasse über einen Zusatzbeitrag vorliegt, braucht kein gesetzlich Versicherter bei seiner Krankenkasse zu kündigen! Viel sinnvoller ist es, das Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenkassen zu prüfen und zu schauen, wo man genau
die Leistungen erhält, die einem persönlich wichtig sind. So gibt es hier neben speziellen Behandlungsmethoden z.B. hochattraktive Bonusprogramme, mit denen die Versicherten bis zu mehrere hundert Euro Vorteil pro Jahr erhalten können! All das sollte natürlich berücksichtigt und mit dem eventuellen Zusatzbeitrag in Relation gesetzt werden. Unser Service www.Kassensuche.de hilft hier, die passende Krankenkasse zu finden Für diejenigen, die sich dennoch mit dem Gedanken an einen Kassenwechsel tragen, haben wir hier noch einige Informationen und die rechtlichen Hintergründe der Zusatzbeiträge zusammengestellt. Die Hintergründe: Eine Kasse hat die Möglichkeit, in ihrer Satzung einen Zusatzbeitrag festzulegen. Dazu muß jedoch vorher eine Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (für die bundesweit geöffneten Kassen durch das Bundesversicherungsamt BVA, für die anderen durch die
zuständigen Landesbehörden) vorliegen. Der Zusatzbeitrag wird einkommensunabhängig (also nicht mehr als prozentualer Anteil vom Einkommen sondern als fester Euro-Betrag) erhoben. Die frühere Deckelung der Zusatzbeiträge bei 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. 8 Euro ist entfallen. Stattdessen ist ein Sozialausgleich eingeführt, der sich
am durchschnittlichen Zusatzbeitrag (also nicht am tatsächlich von der Kasse des Versicherten erhobenen Zusatzbeitrag!) orientiert. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds, wird der zu zahlende Beitrag um die Differenz aus durchschnittlichem Zusatzbeitrag und zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen reduziert. Dies wird automatisch vom Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger durchgeführt. Der Sozialausgleich wird
aus Steuermitteln finanziert. Der Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt berechnet jährlich, wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Folgejahr sein wird. Für das Jahr 2011 liegt er bei Null Euro. Zur Zahlung fällig wird der Zusatzbeitrag jedoch frühestens zum 15. des Folgemonats (gemäß Beschluß des GKV-Spitzenverbandes vom 17.12.2008, § 10). Spätestens einen Monat vor der Fälligkeit (!) des Zusatzbeitrages -
also erst zwei Wochen nach dessen Inkrafttreten - muß jedes Mitglied von der Kasse auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen worden sein (§175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Eine generelle Ankündigung via Internet ist dabei nicht zulässig, eine Information in
der zugesandten Mitgliederzeitschrift sollte aber ausreichen! Wer den Zusatzbeitrag nicht akzeptieren will, muß nun bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags die Kündigung aussprechen. Wirksam wird die Kündigung aber erst zwei Monate später zum darauffolgenden Monatsersten (es müssen also mindestens zwei volle Monate zwischen Kündigung und
Wirksamwerden liegen). In dieser Zeit muß der Zusatzbeitrag jedoch nicht (!) bezahlt werden (§ 242 Abs. 1 SGB V). Ganz wichtig aber sind die Fristen: Die Krankenkasse hat dem Mitglied "unverzüglich", spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Erst mit dieser Bestätigung kann die Mitgliedschaft in einer neuen Krankenkasse beantragt werden. Die Kündigung selbst wird nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist. Wird
die Kündigung nicht wirksam, muß der Zusatzbeitrag in vollem Umfang bezahlt werden. Das bedeutet für die Versicherten: Man muß sofort nach Eingang der schriftlichen Information tätig werden. Denn jetzt kann es bis zu zwei Wochen dauern, bis man die Kündigungsbestätigung erhält. In dieser Zeit sollte man sich bereits die neue Kasse aussuchen und
dieser gleich nach Eingang der Bestätigung der alten Kasse den neuen Mitgliedsantrag zusammen mit der Kündigungsbestätigung zusenden. Nun muß man wieder schnell sein: Denn nur wenn jetzt die Mitgliedsbestätigung der neuen Kasse der alten Kasse innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Information über den Zusatzbeitrag vorliegt, hat es geklappt! Und wer es nicht geschafft hat innerhalb dieser vom Gesetzgeber unverständlicherweise so knapp bemessenen Fristen? Der muß den Zusatzbeitrag von Anfang an bezahlen und kann nun "nur noch" ordentlich kündigen. Das ist immer mit einer Frist von zwei vollen Monaten möglich, sofern man bereits mindestens 18 Monate in der Krankenkasse versichert ist. Wer nicht kündigen kann: Nicht kündigen können trotz des Zusatzbeitrags all diejenigen, die einen Wahltarif für Krankengeld bei ihrer Krankenkasse nutzen. Alle anderen haben das Sonderkündigungsrecht. |