gesetzlicheKrankenkassen.de

Werbung

pointed_line_navi

 

Seitenfunktionen

pointed_line_navi

 

Bookmarken und teilen

 

 

 

Werbung

pointed_line_navi
KV-Infos

Der schnelle Weg zur richtigen Kasse

pointed_line_short2
Stellen Sie sich aus mehr als 70 Leistungspunkten selbst zusammen, was Ihnen ganz persönlich wichtig ist. Wir zeigen Ihnen dann, welche Kasse genau für Sie passt:

arrow_single_blue Interaktive Kassensuche

Werbung

pointed_line_navi
Altersvorsorge

 

Zusatzbeiträge: Hintergründe & Informationen

pointed_line_long

Zusatzbeiträge:
Besonnen handeln - Leistungen vergleichen

Übereiltes Handeln ist nicht erforderlich: Obwohl derzeit viele gesetzliche Krankenkassen über die Erhebung von Zusatzbeiträgen nachdenken, sind dies oft nur unverbindliche Vorankündigungen. Dabei ist der Preis aber nicht das einzige Auswahlkriterium, da sich Krankenkassen auch bei Leistung und Service unterscheiden können.
Unsere Experten raten daher, dass sich Versicherte jetzt keinesfalls verrückt machen lassen, sondern ganz in Ruhe das Leistungsspektrum ihrer Krankenkasse prüfen sollten.

Thomas Adolph, Geschäftsführer der Kassensuche GmbH erklärt hierzu: „Es erheben bereits einige Kassen Zusatzbeiträge und dies ist auch noch von einer Reihe weiterer Kassen im Laufe diesen Jahres zu erwarten.
Trotzdem sollte man vorsichtig mit einem Wechsel sein, da z.B. in den Bonusprogrammen durchaus noch Einsparmöglichkeiten stecken, die einen Zusatzbeitrag deutlich übersteigen können. Außerdem gibt es auch Kassen, die Prämien ausschütten. Das waren im vergangenen Jahr bis zu 100 Euro und somit mehr als viele der jetzt angekündigten Zusatzbeiträge. Wem es also ums Geld sparen geht, der hätte dies schon seit einem Jahr tun können.“

Und das sind die Fakten:

  1. Die gesetzlichen Kassen dürfen durch Beschluß ihres Verwaltungsrats einen Zusatzbeitrag erheben, dies ist gesetzlich so vorgesehen.
  2. Dieser Zusatzbeitrag muß aber vorab von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Notwendigkeit geprüft und genehmigt worden sein.
  3. Jedes Mitglied muß von seiner Krankenkasse bis spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit über den künftigen Zusatzbeitrag informiert worden sein.
  4. Mit Ausnahme einer sehr kleinen Zahl von Kassen, die rechtlich verbindlich einen solchen Zusatzbeitrag festgelegt und angekündigt haben, gibt es ansonsten lediglich Vorabinformationen, dass dies zu erwarten sei. Die genaue Höhe und der genaue Beginn liegen dabei aber noch nicht fest.

Auch "Rennlisten" über Kassen, die dies angeblich beschlossen haben oder definitiv ausschließen, sind mit äußerster Vorsicht zu genießen: Ein Zuschlag muß trotz Antrag der Krankenkassen noch lange nicht so von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden bzw. die Aufsicht kann auch gegen den Willen der Kasse die Erhebung eines Zusatzbeitrags anordnen. In beiden Fällen liegen all jene daneben, die sich auf diese Listen verlassen.

Das alles bedeutet: Solange keine konkrete Information durch die eigene Kasse über einen Zusatzbeitrag vorliegt, braucht kein gesetzlich Versicherter bei seiner Krankenkasse zu kündigen!

Viel sinnvoller ist es, das Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenkassen zu prüfen und zu schauen, wo man genau die Leistungen erhält, die einem persönlich wichtig sind. So gibt es hier neben speziellen Behandlungsmethoden z.B. hochattraktive Bonusprogramme, mit denen die Versicherten bis zu mehrere hundert Euro Vorteil pro Jahr erhalten können! All das sollte natürlich berücksichtigt und mit dem eventuellen Zusatzbeitrag in Relation gesetzt werden. Unser Service www.Kassensuche.de hilft hier, die passende Krankenkasse zu finden

Für diejenigen, die sich dennoch mit dem Gedanken an einen Kassenwechsel tragen, haben wir hier noch einige Informationen und die rechtlichen Hintergründe der Zusatzbeiträge zusammengestellt.

Die Hintergründe:
Eine Kasse hat die Möglichkeit, per Beschluß des Verwaltungsrats einen Zusatzbeitrag festzulegen. Dazu muß jedoch vorher eine Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (für die bundesweit geöffneten Kassen durch das Bundesversicherungsamt BVA, für die anderen durch die zuständigen Landesbehörden) vorliegen.

Die ersten Kassen haben nun auch Zusatzbeiträge festgelegt, die die Grenze von 8 Euro überschreiten. Bis zu dieser Grenze können die Kassen den Zusatzbeitrag als Pauschale von all ihren Versicherten erheben. Übersteigt der Zusatzbeitrag diese Grenze, muss die Kasse nach dem Einkommen der Versicherten differenzieren. Nach § 242 SGB V ist der Zusatzbeitrag maximal auf ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt. Da die Beitragsbemessungsgrenze (also der Teil des Einkommens auf den Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden) für 2010 auf monatlich 3.750 Euro festgesetzt wurde, kann der Zusatzbeitrag dieses Jahr also maximal 37,50 Euro betragen.

Zur Zahlung fällig wird der Zusatzbeitrag jedoch frühestens zum 15. des Folgemonats (gemäß Beschluß des GKV-Spitzenverbandes vom 17.12.2008, § 10).

Spätestens vier Wochen vor der Fälligkeit (!) des Zusatzbeitrages - also erst zwei Wochen nach dessen Inkrafttreten - muß jedes Mitglied von der Kasse informiert worden sein (§175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Eine generelle Ankündigung via Internet ist dabei nicht zulässig, eine Information in der zugesandten Mitgliederzeitschrift sollte aber ausreichen!

Wer den Zusatzbeitrag nicht akzeptieren will, muß nun bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags die Kündigung aussprechen. Wirksam wird die Kündigung aber erst zwei Monate später zum darauffolgenden Monatsersten (es müssen also mindestens zwei volle Monate zwischen Kündigung und Wirksamwerden liegen). In dieser Zeit muß der Zusatzbeitrag jedoch nicht (!) bezahlt werden (§ 242 Abs. 1 SGB V).

Ganz wichtig aber sind die Fristen: Die Krankenkasse hat dem Mitglied "unverzüglich", spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Erst mit dieser Bestätigung kann die Mitgliedschaft in einer neuen Krankenkasse beantragt werden.
Die Kündigung selbst wird nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist. Wird die Kündigung nicht wirksam, muß der Zusatzbeitrag in vollem Umfang bezahlt werden.

Das bedeutet für die Versicherten: Man muß sofort nach Eingang der schriftlichen Information tätig werden. Denn jetzt kann es bis zu zwei Wochen dauern, bis man die Kündigungsbestätigung erhält. In dieser Zeit sollte man sich bereits die neue Kasse aussuchen und dieser gleich nach Eingang der Bestätigung der alten Kasse den neuen Mitgliedsantrag zusammen mit der Kündigungsbestätigung zusenden.
Nun muß man wieder schnell sein: Denn nur wenn jetzt die Mitgliedsbestätigung der neuen Kasse der alten Kasse innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Information über den Zusatzbeitrag vorliegt, hat es geklappt!

Und wer es nicht geschafft hat innerhalb dieser vom Gesetzgeber unverständlicherweise so knapp bemessenen Fristen? Der muß den Zusatzbeitrag von Anfang an bezahlen und kann nun "nur noch" ordentlich kündigen. Das ist immer mit einer Frist von zwei vollen Monaten möglich, sofern man bereits mindestens 18 Monate in der Krankenkasse versichert ist.

Wer nicht kündigen kann:
Nicht kündigen können trotz des Zusatzbeitrags all diejenigen, die einen Wahltarif bei ihrer Krankenkasse nutzen. Das sind z.B. diejenigen, die sich in den Selbstbehaltstarifen eingeschrieben haben! Diese sind von Beginn der Nutzung des Wahltarifs für drei Jahre fest an ihre Krankenkasse gebunden und müssen auch den Zusatzbeitrag ohne wenn und aber zahlen!
Einzig ausgenommen von dieser dreijährigen Bindefrist bei einem Zusatzbeitrag sind laut §53 SGB V Abs. 8 die Versicherten, die sich für bestimmte Versorgungsformen eingeschrieben haben wie z.B. Modellvorhaben, DMP, Integrierte Versorgung und vor allem auch die Hausarztzentrierte Versorgung. Wer sich also etwa für für einen Hausarzttarif eingeschrieben hat, ist nicht drei Jahre an die Kasse gebunden, sondern kann sein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen!

 

Zusatzbeiträge - Fotolia_7481449_XS by Birgit Reitz-Hofmann - Fotolia.com - klein

 

Werbung

 

 

           Impressum Presseservice | © gesetzlichekrankenkassen.de | created by ahhh kah!